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Gewerbesteuerkürzung: Palettenförderanlage als schädliche Betriebsvorrichtung

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Neues zum Thema Steuern

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden für die Ermittlung des Gewerbeertrags verschiedene Kürzungen vorgenommen. Hierzu gehört auch eine Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Bei dieser Kürzung gibt es zwei Varianten: die allgemeine und die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung können Grundstücksunternehmen für den Teil ihres Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dabei schädlich. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, ob eine Palettenförderanlage eine schädliche Betriebsvorrichtung ist.


Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen an die A-GmbH. Davon war eine ebenerdig eingeschossig und die anderen beiden zweigeschossig. In den zweigeschossigen Lagerhallen befanden sich jeweils ein Lastenaufzug und eine Palettenförderanlage. Die Palettenförderanlagen waren fest mit dem Hallenboden und dem rückwärtigen Mauerwerk verbunden. Neben den Einkünften aus dieser Vermietung erzielte die Klägerin noch weitere Vermietungseinkünfte. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Diese wurde ihr vom Finanzamt nicht gewährt.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags versagt. Die Klägerin habe Betriebsvorrichtungen vermietet, deren Mitvermietung nicht kürzungsunschädlich sei. Die Mitvermietung einer Palettenförderanlage sei ein nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung und kein unschädliches Nebengeschäft. Ob die Anlage unentbehrlich sei, sei anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen.


Ein Gutachter gab vor Gericht an, dass die Marktmiete für nicht ebenerdige Flächen ohne Palettenförderanlage unter der ebenerdigen Miete liege. Daher ist nach Ansicht des Senats die Palettenförderanlage für die Nutzung des Grundstücks nicht unentbehrlich. Bei der Mitvermietung von neben Lastenaufzügen vorhandenen Palettenförderanlagen handele es sich vielmehr um sogenannte Extraeinbauten, die aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert – lediglich moderat – erhöhten.


Hinweis: Die Beurteilung, ob eine für die erweiterte Kürzung schädliche Betriebsvorrichtung vorliegt, ist nicht immer einfach. Wir helfen Ihnen in Zweifelsfällen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Elektroauto-Ladevorgängen: Kommissionsgeschäft bestätigt

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Neues zum Thema Steuern

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Karten und Applikationen zur Abwicklung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein wegweisendes Urteil gefällt.


Im Besprechungsfall stellt die deutsche Gesellschaft Digital Charging Solutions (DCS) Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden Zugang zu einem Netz von Ladepunkten zur Verfügung. Diese Ladepunkte werden von dort ansässigen Ladepunktbetreibern betrieben. DCS ermöglicht über Karten und Authentifizierungsapplikationen die Registrierung und Abrechnung der Ladevorgänge. Neben dem eigentlichen Ladevorgang umfasst die Leistung von DCS auch zusätzliche Dienstleistungen wie die Bereitstellung der Lade- und IT-Infrastruktur sowie die Nutzung von Standplätzen.


Der EuGH hatte zu klären, ob DCS bei der Abwicklung der Ladevorgänge als Kommissionär oder als Käufer auftritt. Die steuerliche Einstufung ist insbesondere bei komplexen Leistungsketten wie beim sogenannten E-Roaming-Modell (Ladepunktbetreiber CPO – E-Mobility-Provider EMP – Fahrzeugnutzer EMU) von entscheidender Bedeutung. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Modelle war bislang weder auf EU- noch auf nationaler Ebene abschließend geregelt.


Die EuGH-Richter urteilten, dass hier ein Kommissionsgeschäft in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität vorliegt. Laut Gericht erfüllt DCS die beiden wesentlichen Voraussetzungen für ein Kommissionsgeschäft:

  1. Beauftragung: DCS handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Endnutzers.
  2. Gleichartigkeit der Leistungen: Der vom Betreiber bezogene und der an den Nutzer weitergegebene Strom sind gleichartig.

Dieses Urteil unterscheidet sich von der bisherigen Rechtsprechung. Anders als bei Tankkarten für Verbrennerfahrzeuge dienen Karten und Apps hier nicht der Bezahlung, sondern der Freischaltung des Zugangs. Damit liegt kein Finanzierungsgeschäft vor.


Hinweis: Das Urteil bringt Klarheit für Anbieter von E-Charging-Diensten und die steuerliche Einordnung ihrer Leistungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Grundsätze des Urteils in nationale Steuerregelungen umgesetzt werden.

 

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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„VAT in the Digital Age“: Wichtige Änderungen für Unternehmen und Plattformen

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Neues zum Thema Steuern

Der Rat der EU hat sich auf das Gesetzespaket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) geeinigt, das eine umfassende Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems einleitet. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einigung als wichtigen Fortschritt, der Rechtssicherheit schafft. Das Paket umfasst drei zentrale Maßnahmen:

  1. Digitale Meldepflichten und E-Rechnungspflicht: Ab dem 01.07.2030 wird die E-Rechnung für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen verpflichtend. Die jetzigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden durch digitale Meldepflichten (Digital Reporting Requirements, DRR) ersetzt. Unternehmen müssen E-Rechnungen künftig innerhalb von zehn Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausstellen. Sammelrechnungen bleiben unter bestimmten Bedingungen möglich. Zusätzliche Meldepflichten wie die Angabe von Bankverbindungen stoßen beim DStV wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auf Kritik.
  2. Regelungen für die Plattformökonomie: Plattformbetreiber für Kurzzeitvermietungen und Personenbeförderungen sollen künftig Mehrwertsteuer abführen. Dies schließt Steuerlücken und stärkt den Wettbewerb zwischen Plattformen und traditionellen Anbietern. Die Mitgliedstaaten können allerdings kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von dieser Regelung ausnehmen.
  3. Erweiterung des One-Stop-Shops und Reverse-Charge-Verfahren: Ab dem 01.07.2028 wird der Anwendungsbereich des One-Stop-Shops auf zusätzliche B2C-Transaktionen ausgeweitet. Eine neue Sonderregelung ersetzt die bisherigen Abruflager-Regelungen. Ab dem 01.07.2027 wird das Reverse-Charge-Verfahren für B2B-Transaktionen innerhalb der EU verpflichtend.

Hinweis: Das ViDA-Paket soll Mehrwertsteuerbetrug effektiver bekämpfen und gleichzeitig Verwaltungsaufwände für Unternehmen und Behörden reduzieren. Die Einführung gemeinsamer IT-Systeme gilt als Meilenstein für den EU-Binnenmarkt. Kritisch sieht der DStV jedoch die zentrale Datenbank VIES, deren Betrieb durch die EU-Kommission erhebliche datenschutzrechtliche Verantwortung mit sich bringt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Standplatzvermietung auf Automobilmärkten: Steuerbefreiung oder -pflicht?

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Neues zum Thema Steuern

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von Standplätzen auf Automärkten, die dem Anbieten von Kfz zum Verkauf dienen, umsatzsteuerfrei ist. Die Entscheidung klärte die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) und deren unionsrechtlicher Grundlage in Art. 135 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.


Die Klägerin veranstaltete in den Jahren 2013 bis 2017 regelmäßig Automärkte und vermietete Pkw-Verkaufsplätze an private sowie gewerbliche Anbieter. Für die Nutzung entrichteten die Verkäufer ein Entgelt und erhielten ein Verkaufsschild, das ihnen die Nutzung des Standplatzes und das Verlassen und Wiederbefahren des Geländes für Probefahrten erlaubte. Zusätzliche Leistungen der Klägerin wie das Bereitstellen von Kassen- und Ordnungspersonal, Snackbars und einem Geldscheinprüfgerät waren von untergeordneter Bedeutung. Drittanbieter, die Zulassungsdienste oder die Erstellung von Autokennzeichen anboten, agierten unabhängig von der Klägerin.


Das FG erkannte die Standplatzüberlassung als passive Vermietungsleistung an, die grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sein könnte (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG). Allerdings greift hier die Ausnahme des § 4 Nr. § 12 Satz 2 UStG, welche die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausschließt. Diese Rückausnahme umfasst auch Verkaufsflächen für Fahrzeuge. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in früheren Entscheidungen, dass solche Rückausnahmen nicht eng auszulegen sind, da Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift soziale Gründe gewesen sind, was auf die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen nicht zutrifft.


Das FG entschied, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen steuerpflichtig sind, da die Vermietung der Verkaufsplätze als eigenständige, steuerbare Leistung und nicht als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung anzusehen ist.


Hinweis: Das Urteil wurde zur Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher offengelassen hat, ob Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen in den Anwendungsbereich der Rückausnahme fallen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:482025-01-13 15:29:59Standplatzvermietung auf Automobilmärkten: Steuerbefreiung oder -pflicht?

Grundstücksgleiches Recht: Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Aber nicht nur beim Kauf eines Grundstücks, sondern auch wenn Sie ein grundstücksgleiches Recht erwerben, fällt die Steuer an. So müssen Sie auch Grunderwerbsteuer zahlen, wenn Sie ein Erbbaurecht erwerben und das Grundstück Ihnen am Ende trotzdem nicht gehört. Aber nicht nur beim Erwerb des Rechts, sondern auch bei dessen Verlängerung fällt die Steuer an. Im Streitfall wurde ein Erbbaurecht erworben und gleichzeitig dessen bestehende Laufzeit verlängert. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob hier die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt.


Im Besprechungsfall ist der Gesamtverband C Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht belastet war. Der Kläger schloss am 20.12.2021 mit C einen notariellen Vertrag, dass sofern ein Kaufvertrag über das Erbbaurecht zustande kommt, auch der bestehende Erbbaurechtsvertrag vom 11.05.1967 geändert und verlängert wird. Der geänderte Erbbaurechtsvertrag sollte bis 99 Jahre nach Abschluss des (Verlängerungs-)Vertrags gelten. Die Verlängerung würde somit ca. 54 Jahre betragen. Das Finanzamt erließ Grunderwerbsteuerbescheide sowohl für den Erwerb des Erbbaurechts als auch für dessen Verlängerung. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden zurückgewiesen.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Erbbaurechtsverlängerung unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft über die Verlängerung abgeschlossen wurde. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dient der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Der Kapitalwert ist nicht auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen. Der Erwerb des Erbbaurechts unterliegt dann der Grunderwerbsteuer, wenn das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft erfüllt ist.


Obwohl ein zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen bestand, lag nach Ansicht des Senats trotz rechtlicher und zeitlicher Verknüpfung kein einheitliches Vertragswerk und damit auch kein einheitlicher Erwerbsvorgang vor. Somit handelt es sich um zwei eigenständige Erwerbsvorgänge, die jeweils gesondert der Steuer zu unterwerfen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Nach Insolvenz: Wer zahlt die Grunderwerbsteuer bei einem Gesellschafterwechsel?

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer zahlen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, mittelbar „Grundstücksbesitzer“ zu werden: Erwirbt man nämlich einen Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft, erhält man theoretisch auch einen Anteil an deren Grundstück. Damit bei einem Anteilskauf jedoch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, muss der Anteil mindestens 90 % der Gesellschaft betragen.


Im Streitfall gab es zudem die Besonderheit, dass vor dem Gesellschafterwechsel über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Es stellte sich nun zum einen die Frage, ob es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Masseverbindlichkeit handelt, und zum anderen, wem gegenüber der Feststellungsbescheid bekanntzugeben war. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.


Die (einzige) Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, in deren Vermögen sich Grundbesitz befand, übertrug ihren Kommanditanteil auf einen neuen Gesellschafter. Bereits vor der Übertragung war über das Vermögen der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter war der Kläger. Die Grundstücke der Gesellschaft lagen in verschiedenen Finanzamtsbezirken. Das zuständige Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid über die Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter.


Die Klage vor dem FG war begründet. Der Bescheid wurde nicht wirksam bekanntgegeben, denn der Kläger war nicht der richtige Adressat. Zudem handelt es sich bei der aus dem Bescheid resultierenden Grunderwerbsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit. Die Bekanntgabe hätte gegenüber der GmbH & Co. KG erfolgen müssen. Obwohl das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war, gehörten die Grundstücke weiterhin der Gesellschaft.


Die sich ergebende Grunderwerbsteuer ist allerdings keine Masseverbindlichkeit. Sie betrifft vielmehr das insolvenzfreie Vermögen der GmbH & Co. KG. Es handelt sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, da der Gesellschafterwechsel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die Grundstücke gehörten vor und nach der Anteilsübertragung zum Vermögen der GmbH & Co. KG. Die Insolvenzmasse wurde also nicht berührt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Schweizer Pilot ist kein Grenzgänger: Arbeitsort liegt bei Langstreckenflügen im Luftraum außerhalb Deutschlands

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Neues zum Thema Steuern

Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, kann unter die Grenzgängerregelung fallen, die sich aus dem zwischen den beiden Ländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. In diesem Fall wird der Arbeitslohn in der Schweiz besteuert und in Deutschland wird nur ein Lohnsteuerabzug begrenzt auf 4,5 % des Bruttoarbeitslohns (Quellensteuerabzug) vorgenommen.


Ein in der Schweiz ansässiger Pilot, der für ein Luftverkehrsunternehmen in Deutschland tätig war, wollte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) diese Grenzgängerregelung für sich in Anspruch nehmen – legte damit jedoch eine Bruchlandung hin. Der Mann war im internationalen Luftverkehr für Interkontinental- und Langstreckenflüge eingesetzt und war arbeitsvertraglich einem Flughafen in Deutschland zugeordnet, von dem aus seine Starts und Landungen erfolgten.


Sein deutscher Arbeitgeber behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag von seinem Arbeitslohn ein. Der Pilot beantragte beim deutschen Finanzamt die Erstattung dieser Beträge, soweit sie über die Quellensteuer von 4,5 % hinausgingen. Er war der Auffassung, dass er ein typischer Grenzgänger sei, da er in der Schweiz wohne und im Anschluss an seine internationalen Flugeinsätze in der Regel unmittelbar an seinen schweizerischen Wohnort zurückkehre.


Der BFH lehnte eine Erstattung der Abzugsbeträge jedoch ab und urteilte, dass der Pilot mit seinen Inlandseinkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig war. Nach dem Einkommensteuergesetz fallen unter die beschränkte Steuerpflicht unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird.


Auf eine abweichende Besteuerung aufgrund der Grenzgängerregelung konnte sich der Pilot nicht berufen, da er kein Grenzgänger war. Der BFH verwies darauf, dass es hierfür bereits an einem abkommensrechtlichen Arbeitsort in Deutschland fehle, da der Pilot seine Arbeit überwiegend an Bord der Flugzeuge ausgeübt habe und somit im Luftraum außerhalb Deutschlands tätig gewesen sei. Dass er arbeitsrechtlich einem deutschen Flughafen zugeordnet war, spielte nach Gerichtsmeinung keine Rolle.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer: Wann Sicherheitsmaßnahmen (nicht) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören

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Neues zum Thema Steuern

Sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Position in ihrer Sicherheit gefährdet, stellt sich die Frage, ob sich die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen lohnsteuererhöhend bei ihnen auswirken. Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem neuen Schreiben nun zur lohnsteuerlichen Behandlung entsprechender Kosten geäußert. Hiernach gilt:


Kosten des Arbeitgebers für Leibwächter und Personenschützer führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.


Ob Kosten des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Wohnungen von konkret positionsgefährdeten Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen oder steuerlich außen vor bleiben dürfen, entscheidet sich nach dem Maß der bestehenden Gefährdung:


Bei Arbeitnehmern, die durch eine Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet worden sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.


Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 (niedrigste Stufe) gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu einem Betrag von 30.000 EUR (veranlagungszeitraumübergreifender Höchstbetrag). Bei höheren Aufwendungen ist nur dann von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn der Einbau der Sicherheitseinrichtungen von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden ist.


Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt (keine Gefährdungsstufe), handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.


Sofern ein Vorteil als lohnsteuerpflichtig eingestuft wird, fließt er dem Arbeitnehmer beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu.


Hinweis: Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine steuerlichen Konsequenzen aus – es erfolgt also keine Erfassung eines steuerpflichtigen Vorteils nach Herabsetzung der Gefährdungsstufe und kein Ansatz von negativem Arbeitslohn bei Heraufsetzung, es sei denn, die Änderung erfolgt noch innerhalb des Einbaujahres.


Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder laufende Betriebs- oder Wartungskosten, bleibt dieser Ersatz – bei entsprechender Gefährdungslage des Arbeitnehmers – ebenfalls steuerlich außen vor. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen in zeitlicher Nähe zum Einbau oder zu der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten ersetzt werden; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.


Trägt ein konkret gefährdeter Arbeitnehmer die Kosten für Sicherheitseinrichtungen selbst (ohne Arbeitgebererstattung), kann er diese als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen eines nicht konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen gehören hingegen zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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EU-Kommission verklagt Deutschland: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?

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Neues zum Thema Steuern

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Das Land hat es aus ihrer Sicht versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.


Zum Hintergrund: Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden, sofern das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d.h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen.


Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie in Deutschland eine solche Betriebsstätte unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt. In dieser unterschiedlichen Behandlung sieht die EU-Kommission eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des freien Kapitalverkehrs.


Hinweis: Bereits im November 2019 richtete die Kommission eine mit Begründungen versehene Stellungnahme an Deutschland und leitete intensive Gespräche ein, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend sind. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Leistungen von Ist-Versteuerern: Ab 2028 ist der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung möglich

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Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen, sobald ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dafür unerheblich und spielt nur eine Rolle, wenn es sich um Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen handelt.


Hinweis: Die Vorsteuer lässt sich vom Finanzamt (FA) also zurückholen, noch bevor Liquidität zur Begleichung der Rechnung abgeflossen ist – eine vorfinanzierungsfreundliche Verfahrensweise.


Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG) hat der Gesetzgeber nun geregelt, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern künftig erst möglich ist, wenn die Rechnung bezahlt ist.


Hinweis: Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und erst an das FA abführen, wenn der Kunde seine Rechnung gezahlt hat.


Die Neuregelung des JStG ist erstmals für Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann ist der Rechnungsaussteller zudem verpflichtet, auf seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er Ist-Versteuerer ist.


Hinweis: Etliche Praxisfragen zu dieser Neuregelung sind noch offen. Unklar ist beispielsweise noch, wann die Vorsteuer abziehbar ist, wenn der Rechnungsaussteller den Hinweis auf seine Eigenschaft als Ist-Versteuerer vergisst. Verbände fordern daher eine Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Anja Holzapfel


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