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Vorsorge: Unterliegt die Hinterbliebenenversorgung der Erbschaftsteuer?

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Das Leben eines jeden Menschen – und Unternehmers – ist endlich. Wenn man eine Familie hat, möchte man, dass es dieser auch dann gutgeht, nachdem man selbst verstorben ist. Es gibt hierbei verschiedene Wege, vorzusorgen. So gibt es Versicherungen, die für eine Absicherung sorgen. Manch einer erhält auch von seinem Arbeitgeber eine Versorgungsmöglichkeit. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Hinterbliebenenversorgung der Erbschaftsteuer unterliegt.


Der Erblasser verstarb im Jahr 2017. Seit 1992 war er bei einer GmbH angestellt. 1993 wurde er dort zum Geschäftsführer bestellt und erhielt unter anderem eine Zusage für eine Hinterbliebenenversorgung. An der GmbH waren zwei Gesellschafter beteiligt. Einer davon war die E-KG, deren Kommanditisten aus der Familie des Erblassers stammten. Als der Erblasser die Zusage erhielt, war er weder unmittelbar noch mittelbar an der GmbH beteiligt. Die GmbH war Komplementärin der J-KG. Kommanditisten der J-KG waren die Anteilseigner der GmbH. Nur der GmbH stand die Geschäftsführung und Vertretung der J-KG zu.


Zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer wurde der Erblasser Kommanditist der E-KG. Seine Einlage erhöhte sich als Rechtsnachfolger seiner Eltern. Im Jahr 2003 war er alleiniger Kommanditist der E-KG. In 2015 veräußerte die E-KG ihre Anteile an der GmbH und der J-KG. Am selben Tag schloss der Erblasser als Geschäftsführer der GmbH mit dieser einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2015.


Das FG stellte in diesem Zusammenhang Folgendes fest: Die Hinterbliebenenversorgung für die Ehefrau und die Kinder des Erblassers unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung für Hinterbliebene eines Arbeitnehmers ist von der Erbschaftsteuer befreit. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann als Arbeitnehmer zu behandeln, „wenn er wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen ist“.


Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung. Im Zeitpunkt der Vereinbarung war der Kläger als Arbeitnehmer einzuordnen. Selbst wenn, angelehnt an die einkommensteuerliche Betrachtungsweise, die Beteiligungsverhältnisse an der J-KG zu betrachten sein sollten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die vereinbarten Hinterbliebenenbezüge waren auch angemessen. Die steuerfreien Hinterbliebenenbezüge mindern die Versorgungsfreibeträge des Ehegatten und der Kinder.

 

 

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Schweizer Familienstiftungen: Wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen

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Schweizer Familienstiftungen werden häufig errichtet, um Vermögen über Generationen hinweg zu sichern und zu verwalten. Ziel der handelnden Familienstämme ist dabei häufig, Familienwerte zu erhalten, Nachkommen zu unterstützen und soziale Engagements zu ermöglichen.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen.


Geklagt hatte ein Mann, dessen Familienstamm durch eine Schweizer Familienstiftung begünstigt war. Nach den Regelungen der Stiftungsurkunde konnten Angehörige des Familienstamms in jugendlichen Jahren einmalig (als „Starthilfe“) von der Stiftung unterstützt werden. Ein Stiftungsrat entschied dabei, ob, in welcher Höhe und wann ein Familienmitglied unterstützt werden sollte.


Nachdem der Mann sich 2017 bei der Stiftung vorgestellt und dort einen Vortrag gehalten hatte, erhielt er aus den Erträgen des Stiftungsvermögens einmalig Geld und Aktien zugeteilt. Das deutsche Finanzamt sah darin zunächst eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest. Aufgrund anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung hob das Amt den Schenkungsteuerbescheid später jedoch wieder auf und besteuerte die Stiftungsleistungen stattdessen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (mit Abgeltungsteuersatz von 25 %).


Der BFH gab dem Amt nun Recht und urteilte, dass die Auskehrungen der Stiftung zu Einnahmen aus Leistungen geführt hatten, die mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind.


Diese Vergleichbarkeit setzt voraus, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Hierfür muss der Empfänger in seiner Person die Voraussetzungen erfüllen, die von der Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufgestellt werden – er muss also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehören (und darf keine Gegenleistung erbringen). Diese Voraussetzung hatte der Kläger im vorliegenden Fall erfüllt; sein gehaltener Vortrag war nicht als Gegenleistung anzusehen.


Weiter setzt die wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Auskehrungen mit Gewinnausschüttungen voraus, dass sich die Leistungen als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, da die Auskehrungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfolgt waren.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:30Schweizer Familienstiftungen: Wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen

Land- und Forstwirtschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines Grundstücks

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Wenn Sie ein Grundstück erben, müssen Sie dafür Erbschaftsteuer zahlen. Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt davon ab, ob das Grundstück zum Beispiel zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder nicht. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von der Besteuerung beantragt werden. Gehört das Grundstück nicht zum Betrieb, kann auch keine Verschonung beantragt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, woran die Einordnung festzumachen ist.


Der Kläger wurde 2017 Nacherbe umfangreichen, überwiegend forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Darunter befand sich auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag jedoch zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet war.


Im Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung durch Aufforstung vorzunehmen. Nach Auffassung des Finanzamts war das Abbauland dem Grundvermögen zuzuordnen, da das Abbaumaterial nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verwendet wurde. Nach Ansicht des Klägers gehörte das Grundstück jedoch zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, da er es später wieder forstwirtschaftlich nutzen wollte.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Grundstück wurde vom Finanzamt zutreffend als Grundvermögen klassifiziert. Es ist zwar dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt, jedoch ist es nicht dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, da es nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Denn hier unterscheiden sich Einheitsbewertung und Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke. Es ist das Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, nach welchem die Nutzung am Stichtag entscheidend ist. Zudem entspricht es dem Zweck der Rechtsvorschriften, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den unbedingt dafür notwendigen Teil zu beschränken.

 

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:23Land- und Forstwirtschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines Grundstücks

Ermäßigung: Wie wird die Einmalzahlung aus einer Pensionskasse besteuert?

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Wenn Sie Geld erhalten, ist dies in der Regel zu versteuern. Wie die Versteuerung erfolgt, hängt auch von der Einkunftsart ab. So können etwa Kapitaleinkünfte pauschal mit der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert werden.


Aber es gibt auch unabhängig von der Einkunftsart Besonderheiten bei der Besteuerung. Einnahmen, die Sie für eine mehrjährige Tätigkeit in einem Betrag erhalten, können beispielsweise ermäßigt besteuert werden. Typisch hierfür ist eine Jubiläumszuwendung. Allerdings kann dies auch bei Einmalzahlungen aus einer Pensionskasse der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden, ob die Einnahme ermäßigt zu besteuern ist.


Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber, ab dem 01.12.2002 monatlich 180 EUR ihres Gehalts in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Beiträge wurden an eine Pensionskasse gezahlt und blieben bei der Klägerin steuerfrei. Laut Vertrag bestand ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente und einer Einmalzahlung. Mit Schreiben vom 15.05.2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags. Den von der Pensionskasse an die Klägerin ausgezahlten Betrag unterwarf das Finanzamt der vollen Versteuerung. Eine ermäßigte Besteuerung lehnt es ab.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Auszahlung durch die Pensionskasse führte zu sonstigen Einkünften, da die Beitragszahlungen steuerfrei waren. Jedoch liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, die eine ermäßigte Besteuerung nach sich ziehen würden. Zwar handelte es sich bei der Auszahlung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Allerdings setzt eine ermäßigte Besteuerung auch die Außerordentlichkeit der Einkünfte voraus.


Für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt kein atypisches Geschehen vor, da bereits von vornherein ein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde. Es kann daher im Streitfall keine Atypik gesehen werden, da die Klägerin auch die laufenden Rentenzahlungen hätte wählen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:31Ermäßigung: Wie wird die Einmalzahlung aus einer Pensionskasse besteuert?

Betriebsveranstaltung: Wenn die Kosten der Feierlichkeiten die Freigrenze überschreiten

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Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.


Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Als dessen damaliger Vorstandsvorsitzender X in Ruhestand ging und Y seinen Posten übernahm, veranstaltete die Klägerin einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation und Umsetzung übernahm ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Dieses wählte die einzuladenden Gäste aus und erstellte die Einladungskarten. Unter den ca. 300 Gästen waren unter anderem frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Vertreter von Unternehmen und Institutionen aus der Region sowie acht Familienmitglieder von X. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin.


Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht als Kosten einer Betriebsveranstaltung an, sondern berücksichtigte sie als Arbeitslohn des X, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze von 110 EUR je Teilnehmer überschritten war.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Im Streitfall lag eine betriebliche Veranstaltung vor. Es handelt sich nur bei den auf X und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen um Arbeitslohn. Die Klägerin war Gastgeberin des Empfangs und bestimmte die Gästeliste. Darüber hinaus wurde auf dem Empfang auch der Nachfolger von X, nämlich Y, vorgestellt.


Nach Ansicht des Senats ist die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche aus anderem Anlass, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, nicht nachvollziehbar. Daher wurde dem Antrag der Klägerin, die auf X und seine persönlichen Gäste entfallenden Kosten pauschal zu besteuern, stattgegeben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Spanische Immobilie einer GmbH: Bloße Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus

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Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.


Hinweis: Die steuerlichen Folgen einer vGA sind vielfältig und können sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschafter betreffen; Letztere müssen eine vGA grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt keine vGA annehmen darf, wenn ein Gesellschafter bloß die Möglichkeit hat, ein betriebliches Wirtschaftsgut seiner Kapitalgesellschaft privat zu nutzen. Hinzukommen muss, dass tatsächlich ein Nutzungsvorteil gewährt worden ist.


Geklagt hatte der Gesellschafter zweier spanischer Kapitalgesellschaften (Sociedad de responsabilidad limitada, S.L.), der in Deutschland lebte. Seine Gesellschaften waren Eigentümer einer spanischen Immobilie, die der Gesellschafter bis zu seinem Wegzug nach Deutschland selbst bewohnt hatte und die er danach circa zweimal pro Quartal für wenige Tage aufgesucht hatte, um sie – nach eigener Darstellung – für Besichtigungen von Kaufinteressenten vorzubereiten. Das deutsche Finanzamt ging davon aus, dass dem Gesellschafter aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit der Immobilie eine vGA zuzurechnen war. Es nahm eine ortsübliche Miete von 3.500 EUR pro Monat an und besteuerte den Jahreswert von 42.000 EUR.


Der BFH entschied jedoch, dass keine vGA angenommen werden durfte, da keine tatsächliche Privatnutzung festgestellt werden konnte. Indizien hierfür wurden vom Finanzamt nicht vorgebracht und vom Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz nicht festgestellt. Allein die Möglichkeit, jederzeit auf die Immobilie zugreifen zu können, löst nach Auffassung des BFH noch keine vGA aus.


Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob Indizien für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung vorliegen. Aufschluss könnten hier beispielsweise die Energiekostenabrechnungen der spanischen Immobilie geben. Da deren Leerstand behauptet worden ist, würden feststellbare Energieverbräuche für eine (private) Nutzung sprechen. Entlastend für den Gesellschafter dürfte sich auswirken, wenn er nachweisen kann, dass er seine privaten Urlaube in den strittigen Jahren an anderen Orten verbracht hat.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:31Spanische Immobilie einer GmbH: Bloße Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus

Auslegungssache: Wenn der Arbeitsvertrag dem Fremdvergleich nicht standhält

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Neues zum Thema Steuern

Als Unternehmer ist man oft auch auf seine Familienmitglieder angewiesen. Sei es um den Rücken in stressigen Zeiten freizuhalten oder durch tatkräftige Mithilfe. Eine solche Mithilfe können Sie natürlich auch finanziell vergüten. Allerdings sind die Anforderungen hier hoch. So heißt es allgemein, dass Verträge unter Familienangehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer aufgrund der engen persönlichen Verbindung kein exorbitantes Gehalt zahlen dürfen, oder auch, dass die Arbeitsbedingungen vergleichbar sein müssen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Vertragsverhältnis anzuerkennen war.


Der Kläger erzielte in den Jahren 2008 bis 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Profiboxer und stand beim Boxstall U unter Vertrag. Dieser übernahm die Vermittlung und Vermarktung des Klägers. Die Zahlungen von U waren in den Streitjahren die einzigen Einnahmen aus der Tätigkeit „Profiboxen“.


Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger Betriebsausgaben für Bürotätigkeiten seiner Lebensgefährtin S berücksichtigt und deren Honorar im Jahr 2010 von 10 EUR auf 20 EUR verdoppelt hatte. Eine vertragliche Vereinbarung über Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten gab es nicht. Das Finanzamt erließ geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen die Fremdleistungen nur in gekürztem Umfang berücksichtigt wurden.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt hat die Zahlungen an S für die Büroarbeiten zu Recht nicht anerkannt. S war steuerrechtlich eine dem Kläger nahestehende Person. Der Vertrag zwischen ihr und dem Kläger hält einem Fremdvergleich nicht stand, so dass er nicht als durch die Einkünfteerzielung veranlasst angesehen werden kann. Der Fremdvergleichsmaßstab ist nicht nur auf Arbeits-, sondern auf alle Verträge zwischen einander nahestehenden Personen anzuwenden.


Es fehlte im Streitfall an einer klaren und eindeutigen Bestimmung der vertraglichen Hauptpflichten. Laut dem Kläger hatte er mit S nur einen mündlichen Dienstleistungsvertrag über „alle anfallenden Tätigkeiten“ geschlossen. Unklar war auch, ab wann die Vereinbarung gelten sollte und unter welchen Bedingungen sie eventuell gekündigt oder aufgehoben werden konnte. Die Gesamtwürdigung der Vereinbarung durch das FG ergab, dass die Aufwendungen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Erwägungen beruhten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:32Auslegungssache: Wenn der Arbeitsvertrag dem Fremdvergleich nicht standhält

Umsatzsteuererstattung: Direktanspruch trotz Verjährung und Vermögenslosigkeit des Leistenden

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Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat einem Unternehmer einen Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer gegen den Fiskus gewährt. Dieser Anspruch basiert auf der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ermöglicht es einem Leistungsempfänger, die Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzufordern, wenn die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Leistenden unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege einer Billigkeitsmaßnahme anerkannt, wobei die Finanzverwaltung entsprechende Kriterien für die Gewährung des Direktanspruchs festgelegt hat.


Der Kläger, ein Unternehmer im Bereich Sanitär- und Heizungsbau, bezog in den Jahren 2014 und 2016 Bauleistungen von der F-GmbH. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer entrichtete er an die F-GmbH, die diese wiederum an das Finanzamt abführte. Nachträglich stellte das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung fest, dass der Kläger gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz selbst Steuerschuldner war, weshalb der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde.


Im Januar 2019 wurde die F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Angesichts der zwischen dem Kläger und der F-GmbH bestehenden Nettopreisvereinbarungen gestaltete sich eine zivilrechtliche Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge als unmöglich oder zumindest übermäßig erschwert. Einen daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Herabsetzung der Steuer lehnte das Finanzamt ab.


Das FG entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Direktanspruch vorliegen. Aufgrund der Löschung der F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit ist diese zivilrechtlich nicht mehr greifbar, was eine Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge übermäßig erschwert.


Nach der Rechtsprechung des EuGH garantiert der Grundsatz der Effektivität dem Abnehmer die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Leistenden eine Erstattung direkt vom Fiskus zu verlangen. Der Direktanspruch entsteht erst dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch gegen den Leistenden infolge von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Das Gericht betonte, dass sich der Fiskus nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, da diese den Direktanspruch erst begründet.


Hinweis: Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim BFH anhängig. Der Ausgang des Verfahrens wird weitere Klärung zur Reichweite des Direktanspruchs bringen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:32Umsatzsteuererstattung: Direktanspruch trotz Verjährung und Vermögenslosigkeit des Leistenden

Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

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Zum neuen Jahr sind für Privatpersonen und Unternehmen verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 EUR auf 255 EUR pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 EUR auf 6.672 EUR pro Jahr angehoben.
  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 EUR auf 12.096 EUR angehoben, ab 2026 wird er noch einmal um 252 EUR auf 12.348 EUR steigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bislang steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR abziehen.
  • Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
  • Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen entfallen. Solche Verluste können künftig also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:26Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

Neu im laufenden Jahr: Steuerliche Entlastungen für Familien und (kleine) Unternehmen

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Nachdem das Jahressteuergesetz 2024 gerade noch rechtzeitig vor Weihnachten veröffentlicht wurde, fasst die Thüringer Finanzverwaltung nun noch einmal in kompakter Form die wichtigsten steuerlichen Entlastungen zusammen, die ab diesem Jahr gelten:

  • Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Der bisher berücksichtigungsfähige Anteil von zwei Dritteln der Kosten wird auf 80 % angehoben. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 EUR auf 4.800 EUR jährlich. Diese Änderungen sollen Familien entlasten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
  • Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten nun dauerhaft bis zu einem Betrag von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr als nicht steuerpflichtig. Sollte die Bonuszahlung über 150 EUR hinausgehen, bleibt der übersteigende Teil steuerfrei, sofern der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis erbringen kann.
  • Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Für alle Gebäudearten gilt künftig eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Regelung ersetzt die bisher unterschiedlichen Höchstgrenzen für verschiedene Gebäudearten (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien), bei denen die Steuerbefreiung nur bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit galt. Weiterhin gültig bleibt hingegen die Obergrenze von insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Erweiterung der Kleinunternehmerregelung: Ab dem 01.01.2025 bleiben Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigt. Damit wird die Schwelle für Kleinunternehmer deutlich angehoben. Sollte der Umsatz jedoch die 100.000 EUR überschreiten, so greift bereits ab diesem Zeitpunkt – noch während des laufenden Jahres – die Steuerpflicht.
  • Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf die EU: Neu ist außerdem, dass inländische Unternehmer, deren Umsatz sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr jeweils 100.000 EUR nicht überschreitet, die Kleinunternehmerregelung nun auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Anja Holzapfel


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