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Photovoltaikeinbau 2022/2023: Gezahlte Umsatzsteuer kann aufgrund der neuen Steuerfreiheit zurückverlangt werden

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Neues zum Thema Steuern

Seit dem 01.01.2023 fällt auf den Kauf und den Einbau von privaten Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an – es gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Wer sich um den Jahreswechsel 2022/2023 eine Photovoltaikanlage auf seine private Immobilie installieren ließ, sollte ein neues Urteil des Amtsgerichts München (AG) kennen, das in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Installateur und einem seiner Kunden erging. Letzterer hatte im Sommer 2022 die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage (einschließlich des Umbaus des Zählerkastens) bestellt. Kostenpunkt: 15.900 EUR zuzüglich 3.021 EUR Umsatzsteuer.


Der Installateur montierte die Anlage noch 2022, so dass der Kunde auch in diesem Jahr die Rechnung beglich. Letzte Mängel an der Anlage wurden aber erst 2023 beseitigt, nachdem der örtliche Netzbetreiber diese bei der Abnahme (ebenfalls 2023) festgestellt hatte. Die Anlage war somit erst an das Stromnetz angeschlossen worden, nachdem der Netzbetreiber einen Zweistromzähler eingebaut hatte (im Mai 2023). Der Kunde verklagte seinen Installateur auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, da er davon ausging, dass die Leistung erst in 2023 erbracht worden war und somit von der neuen Umsatzsteuerfreiheit erfasst wurde.


Das AG gab dem Kunden nun Recht und erklärte, dass Planung, Lieferung und Einbau einer Photovoltaikanlage als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen sei, der nicht in Einzelbestandteile aufgesplittet werden dürfe. Maßgeblich sei, dass der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Anlage wünschte. Eine einheitliche (Werk-)Lieferung sei aber erst ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhalte – dies sei erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Anlage an das Stromnetz der Fall. Im vorliegenden Fall war die gesamte Leistung also erst 2023 erbracht worden, so dass die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar war.


Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Schwarzarbeitsbekämpfung: Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält „kleine Staatsanwaltschaften“

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Der Zoll bekämpft mit seiner Einheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)“ die illegale Beschäftigung und den Sozialleistungsbetrug in Deutschland. 2023 wurden von der FKS insgesamt 42.631 Arbeitgeber überprüft, dabei wurden 101.423 Strafverfahren eingeleitet.


Durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung soll die FKS nun weiter gestärkt werden. Künftig sollen Sozialleistungsbetrüger, insbesondere unrechtmäßige Bürgergeldempfänger, schnell und unmittelbar strafrechtliche Konsequenzen durch die FKS erfahren. Mit der sogenannten „kleinen Staatsanwaltschaft“ bekommt die FKS die Zuständigkeit, bei Sozialleistungsbetrug ein Ermittlungsverfahren selbständig durchzuführen und mehr Verfahren zum Abschluss zu bringen. Damit kann der Zoll schneller und zielgerichteter vorgehen, zudem werden die Landesjustizbehörden entlastet.


Der Gesetzesentwurf soll dafür sorgen, dass die FKS ihren Kernauftrag – die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – besser wahrnehmen kann. Dafür werden die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse vereinfacht und effizienter, moderner und digitaler ausgestaltet.


Der Gesetzesentwurf stärkt zudem den Schutz redlicher Unternehmer vor unlauterer Konkurrenz, die sich auf Kosten der Gesellschaft und der Fiskalsysteme gesetzeswidrig Wettbewerbsvorteile verschafft. Durch stärker risikoorientierte und qualitativ hochwertige Prüfungen sowie erweiterte Prüfmöglichkeiten von Arbeitgebern außerhalb des Unternehmenssitzes, unter anderem durch elektronischen Unterlagenzugang, sollen Prüfungen für die Unternehmen künftig erheblich bürokratieärmer werden.


Des weiteren setzt das Gesetz bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS an; durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung soll die FKS effizient auf Augenhöhe mit anderen Ermittlungsbereichen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und vor allem organisierte Kriminalität vorgehen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Vorweggenommene Erbfolge: Ist die vorweggenommene Schenkung eines Hauses ein Veräußerungsgeschäft?

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Wie heißt es so schön: Man soll lieber mit warmen Händen als mit kalten geben. Mit anderen Worten sollte man noch vor dem Tod einen Teil seines Vermögens übertragen. Dabei muss natürlich die Erbschaftsteuer beachtet werden. Der Beschenkte hat jedoch, abhängig von seiner Beziehung zum Schenker, auch Freibeträge. Aber wie ist es auf Seiten des Schenkers? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.


Im Jahr 2019 übertrug der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück auf seine Tochter, das er im Jahr 2014 für 143.950 EUR erworben hatte. Die Tochter übernahm ein noch valutierendes Darlehen in Höhe von 115.000 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung teilte das Finanzamt die teilentgeltliche Übertragung entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem übernommenen Restdarlehen auf und berücksichtigte beim Kläger einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die teilentgeltliche Übertragung des Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. Private Veräußerungsgeschäfte sind realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen. Bei der Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommt es aber nicht zu einem „realisierten Wertzuwachs“. Vielmehr würde ein fiktiver Ertrag der Steuer unterworfen, was nicht zulässig wäre.


Der Kläger verfügte am Tag vor der Übertragung über eine Immobilie, für die er im Jahr 2014 insgesamt 143.950 EUR bezahlt hatte. Diese war noch mit 115.000 EUR belastet. Per saldo war die Immobilie mit einem Anteil von 28.950 EUR lastenfrei. Durch die Übertragung auf die Tochter wurde der Vermögensbestand des Klägers vermindert und nicht erhöht. Bei ihm entstand also kein Wertzuwachs, so dass auch kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen: Wie sich der Nettolohn erhöhen lässt

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Arbeitnehmer können ihr Nettogehalt aufbessern, indem sie bei ihrem Finanzamt (FA) einen persönlichen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Den Freibetrag erhalten Steuerzahler für voraussichtlich anfallende Ausgaben, die sie ansonsten erst später in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen geltend machen könnten. Durch den Freibetrag müssen sie also nicht bis zum Steuerbescheid 2025 warten, um eine zu viel gezahlte Lohnsteuer aus 2025 zurückzubekommen. Weil der Arbeitgeber den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen muss, wird direkt weniger Lohnsteuer einbehalten, so dass das monatliche Nettogehalt steigt.


Die Eintragung eines Freibetrags lohnt insbesondere für Berufstätige, die mit ihren Jobkosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr liegen, zum Beispiel mit Kosten für Arbeitswege, Arbeit im Homeoffice, berufliche Fort- und Weiterbildung, Gewerkschaftsbeiträge oder doppelte Haushaltsführung. Bevor jedoch das FA einen zusätzlichen Freibetrag in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) einträgt, müssen die Ausgaben mindestens 600 EUR über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen. Bei Ehegatten wird diese Grenze nicht verdoppelt.


Auch bestimmte private Ausgaben helfen, über die 600-EUR-Grenze zu springen. Eltern können zum Beispiel ihre zu erwartenden Aufwendungen für die Kinderbetreuung und die Privatschule als Freibetrag eintragen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch Unterhaltszahlungen, Spenden, Krankheits- und Pflegekosten oder andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.


Alleinerziehende sollten zudem prüfen, ob sie die Steuerklasse II beantragt haben, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von mindestens 4.260 EUR pro Jahr (355 EUR im Monat) angerechnet wird. Der Fiskus gewährt den Betrag nicht automatisch, sondern nur über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung oder durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung.


Hinweis: Sämtliche persönlichen Freibeträge sowie auch Behinderten- oder Pflegepauschbeträge beantragen Arbeitnehmer mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ am einfachsten online über www.elster.de. Das Formular ist auch zu verwenden, wenn jemand die Steuerklasse ändern will.


Wichtig zu wissen: Wer sich einen Lohnsteuerfreibetrag vom FA eintragen lässt, ist für das betreffende Steuerjahr in der Regel verpflichtet, später eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:492025-01-13 15:29:48Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen: Wie sich der Nettolohn erhöhen lässt

Entfernungspauschale: Wann eine längere Strecke berücksichtigt werden darf

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Die Kosten für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierfür können Sie pro Tag pauschalierte Kosten je Entfernungskilometer ansetzen, wobei grundsätzlich die kürzeste Strecke zugrunde zu legen ist. Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch eine längere Strecke sinnvoll sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit der längeren Strecke erfüllt waren.


Der Kläger machte in den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend und legte dabei eine Strecke von 105 km zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur eine Strecke von 84 km. Der Kläger gab an, dass er die längere Strecke nutze, weil er bei dieser nach Verlassen der Autobahn nur zwei Ampeln passieren müsse, um seine Tätigkeitsstätte zu erreichen. Die kürzere Strecke führe dagegen durch das Stadtgebiet mit 17 Ampeln. Auch komme es auf der kürzeren Strecke staubedingt oft zu einem erheblichen Zeitverlust.


Des Weiteren führte der Kläger an, dass ihm aufgrund einer Rücken-OP längeres Sitzen nicht möglich sei. Auf der längeren Strecke habe er nach spätestens 30 Minuten Fahrzeit die Möglichkeit, eine Pause einzulegen, was bei der kürzeren Strecke nicht möglich sei.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat zu Recht nur die kürzere Strecke berücksichtigt. Grundsätzlich ist für die Entfernungspauschale die kürzeste Strecke maßgeblich. Allerdings kann auch eine längere Straßenverbindung verkehrsgünstiger sein, sofern auf ihr die Tätigkeitsstätte schneller und pünktlicher erreicht werden kann. Die Vorteilhaftigkeit ist gegeben, wenn sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der längeren Strecke entschieden hätte. Die längere Strecke muss dabei jedoch offensichtlich verkehrsgünstiger sein.


Das Gericht konnte im Urteilsfall nicht feststellen, dass die längere Strecke verkehrsgünstiger war. Eine Zeitersparnis war auf der längeren Strecke in der Regel nicht zu erreichen, auch wenn dies ab und zu der Fall war. Die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt sind nicht entscheidend. Auch die gesundheitlichen Argumente konnten nicht überzeugen, zumal der Kläger nun aufgrund eines Standortwechsels seines Arbeitgebers einen Großteil der kürzeren Strecke nutzt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:492025-01-13 15:29:56Entfernungspauschale: Wann eine längere Strecke berücksichtigt werden darf

Veräußerungsgewinne: Wenn das Finanzamt einen Freibetrag berücksichtigt, den man nicht beantragt hat

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Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag zu beantragen. Dieser wird allerdings nur ein einziges Mal im Leben gewährt. Zusätzlich muss das 55. Lebensjahr vollendet worden oder dauernde Berufsunfähigkeit eingetreten sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Freibetrag von maximal 45.000 EUR zu gewähren. Er wird jedoch bis auf 0 EUR gekürzt, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Wie ist es aber, wenn das Finanzamt den Freibetrag ohne Antrag gewährt? Gilt er dann schon als verbraucht? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.


Am 31.12.2019 beendete der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit und erzielte einen Aufgabegewinn. Hierfür beantragte er den Freibetrag für Veräußerungsgewinne. Dessen Gewährung lehnte das Finanzamt ab, da der Freibetrag bereits 2011 in Anspruch genommen worden sei. In 2011 hatte der Kläger eine Beteiligung veräußert. Im Berechnungsteil des Bescheids für 2011 wurde der damalige Veräußerungsgewinn mit dem Hinweis „ab steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne“ reduziert.


Auf die tatsächliche Berücksichtigung des Freibetrags wurde weder im Erläuterungstext des Bescheids noch in der Anlage hingewiesen. Den Einspruch gegen den Bescheid für 2019 lehnte das Finanzamt ab. Auch wenn der Kläger den Freibetrag damals nicht beantragt habe, habe sich dessen Gewährung steuerlich ausgewirkt. Einen Einspruch dagegen habe der Kläger nicht eingelegt.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat dem Kläger zu Unrecht den Verbrauch des Freibetrags aus dem Jahr 2011 entgegengehalten, denn der Kläger musste diesen rechtswidrigen Verbrauch nicht erkennen. Der Freibetrag gilt mit seiner Gewährung als verbraucht, und zwar auch dann, wenn die Gewährung ohne Antrag erfolgte. Die Unterlassung rechtswahrender Maßnahmen ist nach Treu und Glauben dann unschädlich, wenn sich eine nur geringe Steueränderung ergeben würde. Die Erkennbarkeit des Verbrauchs des Freibetrags setzt einen Hinweis im Erläuterungstext des Bescheids voraus.


Allerdings war im Streitfall die Berücksichtigung des Freibetrags weder zu erkennen noch durch den Kläger beantragt. Aufgrund der geringen Auswirkung des Freibetrags in 2011 und mangels eines Hinweises im Bescheid war dessen Verwendung nicht sichtbar.


Hinweis: Der Senat musste nicht über die Berücksichtigung des vollen Freibetrags entscheiden, da der Kläger nur den noch nicht in 2011 verbrauchten Freibetrag beantragt hatte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Hamburgische Zweitwohnungssteuer: Beruflich begründete Zweitwohnung von Ledigen muss nicht befreit werden

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Um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, erheben zahlreiche Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.


Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, von der Steuer ausgenommen werden.


Ein lediger Mann mit beruflich veranlasster Zweitwohnung in Hamburg hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Steuerfreistellung auch für sich zu beanspruchen; er argumentierte mit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten bzw. verpartnerten Erwerbstätigen.


Hinweis: Das Hamburgische Zweitwohnungssteuergesetz sieht vor, dass nur beruflich veranlasste Zweitwohnungen von verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern von der Steuer befreit sind.


Der BFH wies die Beschwerde des Mannes jedoch zurück und sah keinen Verfassungsverstoß. Die Bundesrichter verwiesen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nicht gegen die Verfassung verstößt. Die Begünstigung findet ihren Grund in den bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und Verpflichtungen und den Belastungen, die durch das Auseinanderfallen von Familienwohnort und Beschäftigungsort bestehen. Ledige können nach Gerichtsmeinung nicht mit verheirateten Personen gleichgestellt werden, da ihre familiären Beziehungen zum Ort der Hauptwohnung nicht denen in einer Ehe bestehenden Rechtspflichten gleichstehen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-01-13 14:32:482025-01-13 15:29:55Hamburgische Zweitwohnungssteuer: Beruflich begründete Zweitwohnung von Ledigen muss nicht befreit werden

Gewerbesteuerkürzung: Palettenförderanlage als schädliche Betriebsvorrichtung

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Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden für die Ermittlung des Gewerbeertrags verschiedene Kürzungen vorgenommen. Hierzu gehört auch eine Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Bei dieser Kürzung gibt es zwei Varianten: die allgemeine und die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung können Grundstücksunternehmen für den Teil ihres Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dabei schädlich. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, ob eine Palettenförderanlage eine schädliche Betriebsvorrichtung ist.


Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen an die A-GmbH. Davon war eine ebenerdig eingeschossig und die anderen beiden zweigeschossig. In den zweigeschossigen Lagerhallen befanden sich jeweils ein Lastenaufzug und eine Palettenförderanlage. Die Palettenförderanlagen waren fest mit dem Hallenboden und dem rückwärtigen Mauerwerk verbunden. Neben den Einkünften aus dieser Vermietung erzielte die Klägerin noch weitere Vermietungseinkünfte. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Diese wurde ihr vom Finanzamt nicht gewährt.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags versagt. Die Klägerin habe Betriebsvorrichtungen vermietet, deren Mitvermietung nicht kürzungsunschädlich sei. Die Mitvermietung einer Palettenförderanlage sei ein nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung und kein unschädliches Nebengeschäft. Ob die Anlage unentbehrlich sei, sei anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen.


Ein Gutachter gab vor Gericht an, dass die Marktmiete für nicht ebenerdige Flächen ohne Palettenförderanlage unter der ebenerdigen Miete liege. Daher ist nach Ansicht des Senats die Palettenförderanlage für die Nutzung des Grundstücks nicht unentbehrlich. Bei der Mitvermietung von neben Lastenaufzügen vorhandenen Palettenförderanlagen handele es sich vielmehr um sogenannte Extraeinbauten, die aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert – lediglich moderat – erhöhten.


Hinweis: Die Beurteilung, ob eine für die erweiterte Kürzung schädliche Betriebsvorrichtung vorliegt, ist nicht immer einfach. Wir helfen Ihnen in Zweifelsfällen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Elektroauto-Ladevorgängen: Kommissionsgeschäft bestätigt

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Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Karten und Applikationen zur Abwicklung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein wegweisendes Urteil gefällt.


Im Besprechungsfall stellt die deutsche Gesellschaft Digital Charging Solutions (DCS) Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden Zugang zu einem Netz von Ladepunkten zur Verfügung. Diese Ladepunkte werden von dort ansässigen Ladepunktbetreibern betrieben. DCS ermöglicht über Karten und Authentifizierungsapplikationen die Registrierung und Abrechnung der Ladevorgänge. Neben dem eigentlichen Ladevorgang umfasst die Leistung von DCS auch zusätzliche Dienstleistungen wie die Bereitstellung der Lade- und IT-Infrastruktur sowie die Nutzung von Standplätzen.


Der EuGH hatte zu klären, ob DCS bei der Abwicklung der Ladevorgänge als Kommissionär oder als Käufer auftritt. Die steuerliche Einstufung ist insbesondere bei komplexen Leistungsketten wie beim sogenannten E-Roaming-Modell (Ladepunktbetreiber CPO – E-Mobility-Provider EMP – Fahrzeugnutzer EMU) von entscheidender Bedeutung. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Modelle war bislang weder auf EU- noch auf nationaler Ebene abschließend geregelt.


Die EuGH-Richter urteilten, dass hier ein Kommissionsgeschäft in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität vorliegt. Laut Gericht erfüllt DCS die beiden wesentlichen Voraussetzungen für ein Kommissionsgeschäft:

  1. Beauftragung: DCS handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Endnutzers.
  2. Gleichartigkeit der Leistungen: Der vom Betreiber bezogene und der an den Nutzer weitergegebene Strom sind gleichartig.

Dieses Urteil unterscheidet sich von der bisherigen Rechtsprechung. Anders als bei Tankkarten für Verbrennerfahrzeuge dienen Karten und Apps hier nicht der Bezahlung, sondern der Freischaltung des Zugangs. Damit liegt kein Finanzierungsgeschäft vor.


Hinweis: Das Urteil bringt Klarheit für Anbieter von E-Charging-Diensten und die steuerliche Einordnung ihrer Leistungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Grundsätze des Urteils in nationale Steuerregelungen umgesetzt werden.

 

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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„VAT in the Digital Age“: Wichtige Änderungen für Unternehmen und Plattformen

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Der Rat der EU hat sich auf das Gesetzespaket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) geeinigt, das eine umfassende Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems einleitet. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einigung als wichtigen Fortschritt, der Rechtssicherheit schafft. Das Paket umfasst drei zentrale Maßnahmen:

  1. Digitale Meldepflichten und E-Rechnungspflicht: Ab dem 01.07.2030 wird die E-Rechnung für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen verpflichtend. Die jetzigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden durch digitale Meldepflichten (Digital Reporting Requirements, DRR) ersetzt. Unternehmen müssen E-Rechnungen künftig innerhalb von zehn Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausstellen. Sammelrechnungen bleiben unter bestimmten Bedingungen möglich. Zusätzliche Meldepflichten wie die Angabe von Bankverbindungen stoßen beim DStV wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auf Kritik.
  2. Regelungen für die Plattformökonomie: Plattformbetreiber für Kurzzeitvermietungen und Personenbeförderungen sollen künftig Mehrwertsteuer abführen. Dies schließt Steuerlücken und stärkt den Wettbewerb zwischen Plattformen und traditionellen Anbietern. Die Mitgliedstaaten können allerdings kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von dieser Regelung ausnehmen.
  3. Erweiterung des One-Stop-Shops und Reverse-Charge-Verfahren: Ab dem 01.07.2028 wird der Anwendungsbereich des One-Stop-Shops auf zusätzliche B2C-Transaktionen ausgeweitet. Eine neue Sonderregelung ersetzt die bisherigen Abruflager-Regelungen. Ab dem 01.07.2027 wird das Reverse-Charge-Verfahren für B2B-Transaktionen innerhalb der EU verpflichtend.

Hinweis: Das ViDA-Paket soll Mehrwertsteuerbetrug effektiver bekämpfen und gleichzeitig Verwaltungsaufwände für Unternehmen und Behörden reduzieren. Die Einführung gemeinsamer IT-Systeme gilt als Meilenstein für den EU-Binnenmarkt. Kritisch sieht der DStV jedoch die zentrale Datenbank VIES, deren Betrieb durch die EU-Kommission erhebliche datenschutzrechtliche Verantwortung mit sich bringt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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