NATO-Truppenstatut: Umsatzsteuervergünstigung aufgrund von Zusatzabkommen
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 12.05.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut herausgegeben. Es gibt Hinweise zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere.
NATO-Hauptquartiere können Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistung an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien. Dies ist im Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere geregelt.
Im aktuellen Schreiben weist das BMF darauf hin, dass die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen im Wesentlichen den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut entsprechen.
Für Leistungen an berechtigte Personen können die Truppen bei Beschaffungen für Leistungen an diese bis zu einem bestimmten Wert ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren anwenden.
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die NATO-Hauptquartiere nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen anwenden können. Dies gilt für Leistungen bis zu einem Wert von 2.500 EUR. Bei Beschaffungen mit einem Wert von über 2.500 EUR wird das übliche Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.
Das BMF erläutert explizit die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere. Zudem wurde das BMF-Schreiben vom 22.12.2004 geändert.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze, die nach dem 01.06.2023 ausgeführt werden, anzuwenden.
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(aus: Ausgabe 08/2023)