Erbfallkosten: Kann auch ein Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen?
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Haben Sie schon einmal etwas von der Erbfallkostenpauschale gehört? Erbfallkosten sind Kosten, die zum Beispiel für die Beerdigung oder die Abwicklung des Nachlasses anfallen. Für diese Kosten kann man eine Pauschale in Höhe von 10.300 EUR geltend machen, und zwar auch dann, wenn man tatsächlich geringere Kosten hat. Es muss nichts nachgewiesen werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) wollte eine Vermächtnisnehmerin die Erbfallkostenpauschale geltend machen. Fraglich war, ob das Finanzamt diese zu Recht versagt hatte.
Die Klägerin hatte eine Tante in Großbritannien, welche verstarb. Vor Abzug der Kosten betrug der Wert des Nachlasses 247.605 £. Erbe war der Bruder der Verstorbenen. Die Erblasserin hatte verfügt, dass die Klägerin aus dem Nachlass 50.000 £ erhält. Letztere hatte für die Erlangung des Erwerbs Kosten für eine Beglaubigung und für Porto getragen. Das Finanzamt berücksichtigte diese insgesamt 13,20 EUR als Nachlassverbindlichkeiten, nicht jedoch die von der Klägerin zusätzlich geltend gemachte Erbfallkostenpauschale.
Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Nach dem Gesetz gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Erbfallkostenpauschale kann auch von Vermächtnisnehmern in Anspruch genommen werden. Allerdings steht der Pauschbetrag der Klägerin nicht in voller Höhe zu. Er ist nur anteilig in der quotalen Höhe des Vermächtnisses zur gesamten Erbmasse zu berücksichtigen. Die Erbfallkostenpauschale ist nämlich für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 EUR zu gewähren. Bei mehreren Erwerbern muss daher eine Aufteilung erfolgen – nach Ansicht des Senats in Höhe der Quote des zugeflossenen Vermögens zum Gesamtnachlass. Die Gewährung des vollen Pauschbetrags würde zu einer Überbegünstigung führen, da ein Teil des Nachlasses in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Eine lediglich quotale Berücksichtigung führt aber nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin.
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(aus: Ausgabe 11/2023)