Entschädigung: Wann eine Abfindung nicht ermäßigt besteuert wird
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Wenn man seinen Arbeitsplatz verliert, erhält man in einigen Fällen eine Abfindung. In der Regel ist dies ein höherer Betrag, der einem über die Zeit helfen soll, bis man einen neuen Arbeitsplatz findet. Eine solche Abfindung unterliegt allerdings auch der Einkommensteuer. Jedoch kann unter gewissen Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung erfolgen. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin erhielt im Januar 2019 ihr laufendes Monatsgehalt und eine Abfindung von ca. neun Monatsgehältern, da ihr Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde. Im Februar 2019 erhielt sie noch zwei Wochen Arbeitslosengeld. Danach stand sie dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung. Das Finanzamt unterwarf ihre Einkünfte der regulären Besteuerung, da durch die Entschädigung die bis zum Jahresende weggefallenen Einnahmen nicht überschritten worden seien. Die Klägerin begehrte jedoch eine ermäßigte Besteuerung.
Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Abfindung wurde zu Recht nach dem allgemeinen Tarif besteuert. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Entschädigung nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führe. Es komme nicht darauf an, ob die Entschädigung mehrere Jahre abdecken solle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Entschädigung die entgehenden Einnahmen nicht übersteige und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen beziehe, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte. Dass es bei einer niedrigen Abfindung so möglicherweise zu einer vergleichsweise hohen Besteuerung komme, verstoße nicht gegen das Willkürverbot.
Im Streitfall bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzliche Ausgestaltung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch wenn dies der Fall sein sollte, habe die Klägerin, die nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert werde, keinen Anspruch darauf, ebenfalls eine für sie günstigere Besteuerung zu erhalten. Die Anwendung des allgemeinen Tarifs führe im Übrigen nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
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(aus: Ausgabe 10/2023)