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Unterjährige Aktualisierung durch das BMF: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 03.05.2023 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht.


Zahlreiche deutsche Firmen beteiligen sich am internationalen Luftverkehr. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.


Die Finanzverwaltung hat zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zur Sicherheit aller Beteiligten eine Liste der Unternehmer bekanntgegeben, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend derartige Beförderungen vornehmen. In diese Liste wurden sechs im Inland ansässige Unternehmen neu aufgenommen, zudem wurden Adressänderungen und Änderungen des Firmennamens berücksichtigt. Des Weiteren wurden fünf Firmen von der Liste gestrichen.


Diese Liste wird normalerweise jährlich aktualisiert. Seit dem letzten BMF-Schreiben vom 09.12.2022 sind jedoch Änderungen durch Umfirmierung sowie Adressänderungen bekannt geworden, die bereits zum 01.01.2023 hätten Berücksichtigung finden müssen. Das BMF hat daher ausnahmsweise eine unterjährige Aktualisierung vorgenommen, da diese Änderungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zwingend erforderlich sind.


Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 09.12.2022.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2023)

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Anja Holzapfel


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