Werbungskostenabzug: Vorherige gewerbliche Tätigkeit begründet keine Erstausbildung
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Wer ein Gewerbe betreibt, lernt sicherlich viel fürs Leben – eine Erstausbildung im steuerlichen Sinn absolviert er damit jedoch nicht. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein ehemaliger Gewerbetreibender, der die Kosten für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abziehen wollte. Der Kläger hatte vor seiner Pilotenausbildung ein knapp zweijähriges Praktikum in der Veranstaltungsbranche absolviert und anschließend jahrelang ein eigenes Gewerbe in der Veranstaltungs- und Showtechnik betrieben. Der BFH entschied jedoch, dass weder Praktikum noch gewerbliche Tätigkeit als Erstausbildung anerkannt werden können, so dass die Pilotenausbildung keinen Werbungskostenabzug als Zweitausbildung eröffnet. Es war weder ein geordneter Ausbildungsgang durchlaufen worden, noch hatte eine Abschlussprüfung stattgefunden.
Zum Hintergrund: Kosten für eine Berufsausbildung oder für ein Studium können nach dem Einkommensteuergesetz nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerzahler zuvor entweder bereits eine Erstausbildung (eine Berufsausbildung oder ein Studium) abgeschlossen hat oder die (zweite) Berufsausbildung bzw. das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Steuerlich weniger attraktiv ist der Abzug für Kosten einer erstmaligen Ausbildung oder eines erstmaligen Studiums, denn hierfür können nur maximal 6.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Abzugsvariante ist ungünstiger als der Werbungskostenabzug, da sich Sonderausgaben nur dann steuermindernd auswirken, wenn der Auszubildende bzw. Student im gleichen Jahr auch ein Einkommen über dem steuerfreien Grundfreibetrag erzielt, denn nur wer Steuern zahlen muss, kann auch Steuern sparen. Eine Mitnahme der Kosten in spätere (Berufs-)Jahre über einen Verlustvortrag – wie bei den Werbungskosten – akzeptiert das Finanzamt bei Sonderausgaben nicht.
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(aus: Ausgabe 07/2023)