Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Keine Steuerermäßigung bei Auszahlung über drei Jahre
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Außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde. Sind die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt zur Auszahlung gekommen, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine wesentlichen Progressionsnachteile entstehen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt eine ermäßigte Besteuerung in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings noch zu, wenn eine Teilleistung von maximal 10 % in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kommt (Nichtbeanstandungsgrenze). Gleiches gilt, wenn die abweichend gezahlte Teilleistung niedriger ist als der Steuervorteil, der sich aus der ermäßigten Besteuerung der Hauptleistung ergibt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die ermäßigte Besteuerung nicht beansprucht werden, wenn die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit verteilt über drei Veranlagungszeiträume ausgezahlt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH-Gesellschafterin infolge einer Pensionszusage ein „Alterskapital“ von 543.000 EUR von ihrer GmbH erhalten. Obwohl eine Auszahlung in einer Summe vereinbart war, zahlte die GmbH im Jahr 2017 zunächst nur einen Teilbetrag von 473.000 EUR aus, 2018 weitere 55.000 EUR und 2019 dann den Restbetrag von 15.000 EUR. Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung von 473.000 EUR ab und verwies auf die ratierliche Auszahlung.
Der BFH sprach sich ebenfalls gegen eine ermäßigte Besteuerung aus, da es an einer Zusammenballung der Zahlung fehle. Die Ausnahme, die für geringfügige Teilleistungen gilt, schied nach Gerichtsmeinung bereits deshalb aus, weil die Auszahlung nicht nur über zwei, sondern über drei Veranlagungszeiträume verteilt erfolgt war. Eine geringfügige Teilleistung hätte aber auch bei Auszahlung über zwei Veranlagungszeiträume nicht vorgelegen, da die beiden niedrigeren Raten (insgesamt 70.000 EUR) bereits 14,80 % der Hauptleistung ausmachten und sie die 10-%-Schwelle somit überschritten. Auch waren die beiden Raten höher als die Steuerentlastung der Hauptleistung.
Hinweis: Unerheblich war für das Gericht, dass der Gesellschafterin ursprünglich eine Auszahlung in einer einzigen Summe zugesagt worden war und sie gar keinen Einfluss darauf hatte nehmen können, dass später doch eine ratierliche Auszahlung erfolgt war.
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(aus: Ausgabe 06/2023)