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Verbindliche Auskunft: Können die Gebühren bei verbindlichen Auskünften gleichen Inhalts mehrmals abgerechnet werden?

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Das Steuerrecht ist kompliziert und wird auch nicht einfacher. Da kann es manchmal schwierig sein, im Einzelfall die richtige steuerliche Sachlage und deren Konsequenzen eindeutig festzustellen. Daher gibt es die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen. Dabei wird dem Finanzamt der fragliche Sachverhalt geschildert. Da es sich um eine individuelle Leistung durch das Finanzamt handelt, wird hierfür eine Gebühr erhoben. Im Streitfall hatten mehrere Personen einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über den gleichen Sachverhalt gestellt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, wie oft eine Gebühr für mehrere inhaltsgleiche Auskünfte vom Finanzamt abgerechnet werden kann.


Im zugrundeliegenden Fall waren die Kläger teils unmittelbar und teils mittelbar an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Da eine Umstrukturierungsmaßnahme der Gesellschaft geplant war, wurde von allen acht Beteiligten eine verbindliche Auskunft über denselben Inhalt beim Finanzamt beantragt. Ziel der Auskunft war die Klärung der Frage, ob die geplante Umstrukturierung ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden könne. Das Finanzamt erteilte daraufhin acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Klägern und setzte gegenüber jedem eine Gebühr fest. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und begehrten – jedoch vergeblich – eine einheitliche Gebührenfestsetzung.


Ihre Klage vor dem FG war erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne nur eine Auskunftsgebühr nach dem Höchstbetrag gegenüber allen Antragstellern als Gesamtschuldnern angesetzt werden. Der Erlass mehrerer Gebührenbescheide, in deren Rahmen jeweils die Höchstgebühr festgesetzt werde, sei rechtswidrig. Das Finanzamt habe die verbindliche Auskunft gegenüber allen Klägern einheitlich erteilt. Die Bescheide seien inhaltsgleich gewesen. Die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse der Kläger seien für das Ergebnis der verbindlichen Auskunft nicht entscheidend gewesen. Dass die Anträge auf ein mehrstufiges Umwandlungsvorhaben gerichtet gewesen seien, habe das Finanzamt bei der Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt. Das Finanzamt habe nicht in Bezug auf die einzelnen Rechtsfragen, sondern lediglich in Bezug auf die Antragsteller separat abgerechnet. Es sei daher gegenüber allen Klägern als Gesamtschuldnern nur eine Auskunftsgebühr anzusetzen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2023)

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Anja Holzapfel


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