Tod eines Prozessbeteiligten: Gerichtsprozess ist trotz bekannter Rechtsnachfolger auszusetzen
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Verstirbt während eines Gerichtsprozesses ein Beteiligter, führt dies nach der Zivilprozessordnung automatisch zu einer Unterbrechung des Verfahrens, bis es durch den Rechtsnachfolger wieder aufgenommen wird. Etwas anderes gilt, wenn die verstorbene Prozesspartei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. In diesem Fall wird das Verfahren nur auf gesonderten Antrag hin ausgesetzt. Lehnt das Gericht einen begründeten Aussetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten oder des Prozessgegners ab und führt das Verfahren unbehelligt fort, begeht es damit einen Verfahrensfehler, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Gerichte einen Prozess aufgrund eines solchen (nicht rechtsmissbräuchlich gestellten) Antrags zwingend aussetzen müssen und ihnen hier kein Ermessensspielraum verbleibt. Weiter stellte der BFH klar, dass ein Aussetzungsantrag auch noch gestellt werden kann, wenn der Rechtsnachfolger des verstorbenen Prozessbeteiligten bereits zweifelsfrei feststeht. Durch die Aussetzung soll nicht nur die Möglichkeit geschaffen werden, die Erben zu ermitteln, sondern auch ein Zeitfenster gewährt werden, damit sich der Prozessbevollmächtigte mit den ermittelten Erben hinsichtlich der weiteren Prozessführung abstimmen kann. Der Bevollmächtigte hat ein eigenes Interesse daran, bei Unklarheiten infolge des Todes einer Partei einen vorläufigen Stillstand des Verfahrens herbeizuführen, der ihn vor möglichen Schadensersatzansprüchen schützt.
Hinweis: Nur wenn ein Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich ist, weil er ausschließlich der Verzögerung des Verfahrens dient, darf er abgelehnt werden. In allen anderen Fällen muss das Gericht eine „Zwangspause“ gewähren.
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(aus: Ausgabe 07/2023)