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Therapeutenausbildung: Krankenbehandlung unter Aufsicht ist nicht gewerbesteuerfrei

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Private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen können von der Gewerbesteuer befreit sein, wenn sie Leistungen erbringen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen.


Eine Ausbildungsstätte für Psychotherapie wollte diese Steuerbefreiung kürzlich auch für Krankenbehandlungen beanspruchen, die ihre Schüler in den Jahren 2010 bis 2015 im Zuge ihrer praktischen Ausbildung durchgeführt hatten. Die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte hatte eine dreijährige Vollzeitausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie angeboten, die auch einen praktischen Ausbildungsteil mit Krankenbehandlungen unter Aufsicht des Lehrpersonals beinhaltete. Hierzu hatte sie Verträge mit der kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossen, nach denen sie an der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von erkrankten Personen teilnehmen konnte. Die Ausbildungsstätte erhielt hierfür eine Vergütung, die sie zu 30 % an die angehenden Therapeuten weiterleitete.


Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung der Ansicht, dass diese Therapievergütungen gewerbesteuerpflichtig waren, da sie nicht unmittelbar der Ausbildung der angehenden Therapeuten gedient hatten. In erster Instanz sprach das Finanzgericht (FG) der Ausbildungsstätte die Gewerbesteuerbefreiung zunächst zu. In der anschließenden Revision kassierte allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung und sah die Vergütungen – ebenso wie das Finanzamt – als gewerbesteuerpflichtig an.


Die Bundesrichter erklärten, dass die Behandlungsleistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienten, da sie selbst nicht den Bildungserfolg der angehenden Therapeuten bewirkten. Vielmehr wurden sie gegenüber den Krankenkassen erbracht und waren darauf gerichtet, die psychische Erkrankung der Patienten zu heilen bzw. zu lindern. Die Behandlung erfüllte damit für die jeweilige Krankenkasse die Dienstleistungsverpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis. Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, da noch Feststellungen zur Höhe des steuerpflichtigen Gewerbeertrags zu treffen waren.


Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, in welch engen Grenzen eine Leistung nur „unmittelbar“ dem Schul- und Bildungszweck dient und damit gewerbesteuerfrei erbracht werden kann.

Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2022)

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Anja Holzapfel


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