Teilung der Rentenanrechte nach Scheidung: Wie Leistungen des Versorgungsausgleichs besteuert werden
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Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte der Ex-Partner per Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dargestellt, welche einkommensteuerlichen Folgen sich aus dem Versorgungsausgleich für die Ehepartner ergeben:
- Ausgleichsleistungen: Ehegatten haben die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen. Die zum Ausgleich berechtigte Person kann dabei eine zweckgebundene Abfindung für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht (somit einen schuldrechtlichen Anspruch) von der zum Ausgleich verpflichteten Person verlangen. Das BMF weist darauf hin, dass der zum Ausgleich verpflichtete Partner seine Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs seit 2015 als Sonderausgaben abziehen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Empfänger dem Sonderausgabenabzug zustimmt. Die Ausgleichsleistung muss vom Empfänger spiegelbildlich als sonstige Einkünfte versteuert werden.
- Gesetzlicher Versorgungsausgleich: In den Wertausgleich nach einer Scheidung müssen alle Anrechte einbezogen werden, es sei denn, die Ehegatten haben eine davon abweichende wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen oder die Anrechte sind noch nicht ausgleichsreif. Nicht ausgleichsreif sind insbesondere Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung, die noch verfallbar sind. Vorrangig wird dabei stets die sogenannte interne Teilung vorgenommen, bei der jedes einzelne Versorgungsanrecht innerhalb des Versorgungssystems für sich gesehen und geteilt wird. Das Familiengericht betrachtet dabei den einzelnen Versorgungsträger, bei dem ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Gegenüber diesem Träger wird der ausgleichsberechtigten Person dann ein eigenes Anrecht verschafft, indem diese ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person erhält. Die Übertragung der Anrechte ist steuerfrei. Die „abgespaltenen“ Leistungen können beim ausgleichspflichtigen Partner nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
- Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen: Vereinbaren Ehegatten per Ehevertrag oder gerichtlicher Vereinbarung, dass sie sich ganz oder teilweise Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten, erfolgt der Versorgungsausgleich später durch schuldrechtliche Ausgleichszahlungen. Der zum Ausgleich berechtigte Partner kann vom anderen den Ausgleichswert in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente verlangen, wenn ein Anrecht bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif ist. Dem zum Ausgleich verpflichteten Partner fließen die Mittel zur Finanzierung des schuldrechtlichen Ausgleichs zunächst in voller Höhe steuerlich zu, da nur er gegenüber seinem Versorgungsträger ein eigenes Anrecht auf Versorgung hat. Er muss die bezogenen Leistungen somit als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen oder als sonstige Einkünfte versteuern (je nach Fallkonstellation). Die Zahlungen an den zum Ausgleich berechtigten Partner kann der ausgleichspflichtige Partner sodann aber als Sonderausgaben abziehen. Der Empfänger muss die bezogenen Ausgleichszahlungen spiegelbildlich als sonstige Einkünfte versteuern.
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(aus: Ausgabe 07/2023)