Neues aus Luxemburg: Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit
Neues zum Thema Steuern
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit von Forderungen Stellung genommen.
Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die in Ungarn ansässige Gesellschaft Euler Hermes, die im Versicherungswesen tätig ist und sich im Rahmen eines Versicherungsvertrags verpflichtet, eine Entschädigung an ihre Versicherten zu zahlen, falls deren Kunden eine bestimmte Forderung nicht begleichen. Dabei beläuft sich der Entschädigungssatz auf 90 % des Werts der nichtbeglichenen Forderung zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach dem Vertrag werden im Zuge dieser Entschädigung ein entsprechender Teil der Forderung sowie alle dem Versicherten zustehenden Rechte an Euler Hermes abgetreten. Letztere wird mit der zuvor von den Versicherten an den Fiskus abgeführten, aber von diesen an ihre Kunden abgewälzten und von ihnen nichtbeglichenen Mehrwertsteuer belastet.
Die Forderungen sind zum Zeitpunkt ihrer Übertragung auf Euler Hermes noch nicht als uneinbringlich erachtet worden, sondern erst nach dieser Übertragung endgültig uneinbringlich geworden.
Strittig ist, ob Euler Hermes Anspruch auf die Erstattung der Mehrwertsteuer hat. Die Klägerin hat den Kunden eine Entschädigung gezahlt, die 90 % des Betrags der fraglichen Forderung zuzüglich Mehrwertsteuer betrug. Hieran zeigt sich, dass dieser Teil der Forderung von den Kunden als Gegenleistung der fraglichen steuerbaren Umsätze vereinnahmt wurde. Die Kunden können für diesen Betrag keinen Anspruch auf Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer geltend machen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf das Mehrwertsteuerrecht der EU ein Versicherer wie Euler Hermes als derjenige Steuerpflichtige bestimmt werden kann, der eine Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage verlangen kann. Dies verstieße gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, da die abgeführte Mehrwertsteuer nicht genau zu dem Preis proportional wäre, den die Kunden tatsächlich erhalten haben.
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(aus: Ausgabe 06/2023)