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Kein Steuerbonus für Erschließungskosten: Finanzämter weisen anhängige Einsprüche allgemein zurück

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Wenn Sie Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen.


Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterverfahren entschieden, dass die Steuerermäßigung nicht für Kosten beansprucht werden kann, die bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes anfallen.


In einem weiteren Verfahren hatte der BFH im Jahr 2020 entschieden, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch nicht für Erschließungsbeiträge zum öffentlichen Straßenausbau gilt. Grundlage für diese Entscheidung war eine vom Bund der Steuerzahler (BdSt) begleitete Musterklage von Eheleuten aus Brandenburg, die für einen öffentlichen Straßenausbau (erstmalige Asphaltierung einer Sandstraße) mehr als 3.000 EUR an die Gemeinde gezahlt hatten. Für einen Kostenanteil von rund 1.500 EUR (geschätzter Arbeitslohnanteil) wollten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen abziehen. Ihr Finanzamt verweigerte den Abzug und stützte sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind.


Hinweis: Der BFH erklärte zwar, dass auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen kann, verwehrte den Kostenabzug aber mit dem Argument, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt steht. Der Steuerbonus erfasst ausdrücklich nur solche Leistungen, die in einem Haushalt erbracht werden. Nach Auffassung des Gerichts kann der allgemeine Straßenbau nicht mehr als im Haushalt erbracht angesehen werden, da die Leistungen nicht nur dem einzelnen Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern der Straße zugutekommen. Dass der Straßenbau für den Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, spielt dabei keine Rolle.


Viele Steuerzahler hatten sich damals an die beiden anhängigen Musterverfahren „angehängt“, indem sie Einspruch gegen ihre eigene Steuerfestsetzung eingelegt hatten, um eine Ruhendstellung ihres eigenen Verfahrens zu erreichen.


Mit einer neuen Allgemeinverfügung haben die Finanzbehörden nun alle anhängigen (und zulässigen) Einsprüche zurückgewiesen, in denen Steuerzahler geltend gemacht hatten, dass die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen abziehbar sind.


Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer haben dann nur noch die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht gegen die Allgemeinverfügung zu klagen. Angesichts der BFH-Rechtsprechung zu den Erschließungskosten darf aber bezweifelt werden, dass der eigene Klageweg hier von Erfolg gekrönt ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

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https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2022-04-12 13:30:222022-04-12 13:30:57Kein Steuerbonus für Erschließungskosten: Finanzämter weisen anhängige Einsprüche allgemein zurück

Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
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