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Kapitalvermögen: Wie sind Zuwendungen einer ausländischen Stiftung zu behandeln?

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Durch die Errichtung einer Familienstiftung lässt sich das Vermögen für nachfolgende Generationen bewahren. Wann und in welcher Höhe die beteiligten Personen Ausschüttungen erhalten sollen, wird in der Satzung der Stiftung geregelt. Solche Ausschüttungen an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen der Einkommensteuer. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.


Im Streitfall hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass die Kläger eine satzungsgemäße Zuwendung einer ausländischen Stiftung erhalten hatten. Zuvor hatten die Kläger diese Zuwendung als Schenkung deklariert. Das Finanzamt erließ zunächst einen Schenkungsteuerbescheid, den es später wieder aufhob. Es änderte jedoch den Einkommensteuerbescheid für 2017 dahin gehend, dass es die Zuwendung als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Nach Ansicht des Finanzamts war die Zuwendung der ausländischen Familienstiftung mit einer Gewinnausschüttung an Anteilseigner wirtschaftlich vergleichbar. Dass die Destinatäre rechtlich nicht die Stellung eines Anteilseigners besäßen, sei unbeachtlich.


Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Zuwendung der Stiftung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die nach liechtensteinischem Recht gegründete, rechtsfähige Familienstiftung zählt zu den Vermögensmassen, deren Ausschüttungen nach dem Gesetz der Einkommensteuer unterliegen. Sie hat ihren Sitz in Vaduz und ist einer rechtsfähigen inländischen Stiftung vergleichbar. Die Stiftung hat eine Leistung, nämlich die Ausschüttung, erbracht. Als Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen, also auch der Vermögenstransfer durch Geldhingabe. Ein Leistungsaustausch lag nicht vor, da die Stiftung von den Klägern nichts erhalten hat. Für die Annahme von wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbaren Einnahmen aus Leistungen kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger rechtlich die Stellung eines Anteilseigners innehat und am Vermögen beteiligt ist.


Hinweis: Wenn Sie vergleichbare Zuwendungen erhalten, klären wir für Sie, zu welcher Art von Einkünften diese gehören. Wir beraten Sie auch gerne dazu, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert an nachfolgende Generationen weitergeben können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

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Anja Holzapfel


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Steuerberaterin
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