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Investitionsabzugsbetrag: Bis wann muss die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts bei einer Betriebsaufgabe erfolgen?

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Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.


Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Werden diese zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten, ist der Investitionsabzugsbetrag rückabzuwickeln.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, wie sich eine Betriebsaufgabe auf die Nutzungsvoraussetzungen auswirkt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Einzelunternehmerin in 2012 einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf eines Pkw gebildet. Nachdem sie das Fahrzeug im Mai 2014 erworben hatte, gab sie ihren Betrieb im Juli 2015 auf. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag daraufhin rückgängig, weil es den Standpunkt vertrat, dass das Fahrzeug aufgrund der Betriebsaufgabe schließlich nicht bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung (also bis Ende 2015) betrieblich genutzt worden war.


Der BFH sah die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für den Pkw jedoch als erfüllt an und urteilte, dass es im Fall einer im Folgejahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts erfolgten Betriebsaufgabe genügt, wenn das Wirtschaftsgut – wie im vorliegenden Fall – bis zur Betriebsaufgabe (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde.


Hinweis: Im Jahr der Betriebsaufgabe liegt ein Rumpfwirtschaftsjahr mit weniger als zwölf Monaten vor. Die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für ein Wirtschaftsgut sind nach Gerichtsmeinung erfüllt, wenn die betriebliche Nutzung bis zur Betriebsaufgabe und damit bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres erfolgt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
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