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Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand: Wie Sie die Kosten eines Mietobjekts richtig absetzen

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In Zeiten niedriger Zinsen und Inflationsbedenken sind Immobilien begehrte Anlageobjekte. Wer mit der Vermietung einer Immobilie Geld verdienen will, sollte unbedingt auch die steuerlichen Regeln kennen, die für Vermietungstätigkeiten gelten. Zentral ist für Vermieter die Frage, wie sich die Kosten des Mietobjekts steuermindernd absetzen lassen. Hierbei gilt folgende Unterscheidung:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes müssen in aller Regel über die Nutzungsdauer der Immobilie verteilt werden. Die Abschreibung der Kosten ist meist nur mit 2 % pro Jahr zulässig. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die zum Erwerb eines bebauten Grundstücks getätigt werden, einschließlich der Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Grundbuch-, Notar- und Maklerkosten. Muss ein Gebäude erst einmal in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gehören auch die Aufwendungen hierfür zu den Anschaffungskosten. Als Herstellungskosten wertet das Finanzamt Aufwendungen zur Herstellung oder Erweiterung einer Immobilie. Hierunter fallen Kosten für den Hausneubau, die Wiedererrichtung eines voll verschlissenen Gebäudes und die Änderung der Funktion bzw. Zweckbestimmung eines Gebäudes. Auch Kosten, die das Mietobjekt über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern, zählen zu den Herstellungskosten, ebenso Kosten, die dadurch entstehen, dass neuer Wohnraum geschaffen wird (z.B. durch Anbau).
  • Erhaltungsaufwendungen können von Vermietern sofort im Jahr der Zahlung steuermindernd abgezogen werden. Hierunter fallen Kosten, die nicht die Wesensart des Gebäudes verändern, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten und regelmäßig wiederkehren (z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, Austausch von Fenstern, Einbau einer neuen Heizung). Fallen allerdings mehrere Erhaltungsaufwendungen zusammen als „Maßnahmenbündel“ an, kann es zu einer Standardverbesserung des Gebäudes kommen mit der steuerlichen Folge, dass die Aufwendungen insgesamt zu Herstellungskosten werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und daher kein Anlass zu einer weiteren Fortentwicklung besteht.


Hinweis: Steuerlich brisant sind für Vermieter die Regeln zu sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten. Fallen innerhalb von drei Jahren nach dem Hauskauf Kosten für die Instandsetzung oder Modernisierung an, die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen, werden diese Aufwendungen rückwirkend in Herstellungskosten umqualifiziert, so dass sie sich nur noch über die Abschreibung steuermindernd auswirken. Der Sofortabzug der Kosten als Erhaltungsaufwand wird dann vom Finanzamt rückgängig gemacht.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
vereidigte Buchprüferin
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