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Handwerkerleistungen im Privathaushalt: Kosten für Statiker sind steuerlich nicht abziehbar

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Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann 20 % der anfallenden Arbeitslöhne, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus gilt beispielsweise für Dacharbeiten, Rohrreinigungen, Fensterreparaturen, Badezimmererneuerungen, Heizungswartung und Schornsteinfegerleistungen.


Hinweis: Weil der Gesetzgeber mit dem Steuerbonus der Schwarzarbeit entgegenwirken will, müssen Privathaushalte eine Rechnung für die Arbeiten erhalten und den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Dienstleisters gezahlt haben.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Kosten für einen Statiker nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar aus Baden-Württemberg das Dach seines Einfamilienhauses sanieren lassen (Austausch von maroden Holzstützen durch Stahlstützen) und hierfür im Vorfeld eine Berechnung bei einem Statiker in Auftrag gegeben.


Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Statiker nicht steuermindernd an und erhielt vom BFH nun recht. Nach Ansicht der Bundesrichter lassen sich Statikerleistungen selbst dann nicht abziehen, wenn sie – wie im Urteilsfall – zur Durchführung von begünstigten Handwerkerleistungen erforderlich sind. Statiker sind grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringen Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Ihre Leistungen werden somit nicht von der Förderung für Handwerkerleistungen erfasst. Vielmehr müssen die Leistungen von Statikern und Handwerkern trotz einer „sachlichen Verzahnung“ getrennt betrachtet werden.


Hinweis: Hohe Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleister sollten vom privaten Auftraggeber möglichst über mehrere Jahre verteilt werden, damit die geltenden Jahreshöchstbeträge nicht überschritten werden. Dies kann beispielsweise durch eine zeitlich gestreckte Auftragsvergabe und Bezahlung beeinflusst werden. Wer etwa sein Einfamilienhaus umfangreich sanieren lassen will und dabei mit Handwerkerlöhnen von 12.000 EUR rechnet, fährt steuerlich am günstigsten, wenn er die Arbeiten über den Jahreswechsel legt und vor Silvester noch schnell eine Abschlagsrechnung über 6.000 EUR vom Handwerker einfordert und diese bezahlt. In diesem Fall kann er in beiden Jahren jeweils einen Steuerbonus von 1.200 EUR abziehen. Fallen die Kosten hingegen allesamt in einem einzigen Jahr an, wird nur einmal ein Steuerbonus von 1.200 EUR gewährt.

 

 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

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Anja Holzapfel


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Steuerberaterin
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