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Grundbuchberichtigung: Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Grundstück sind nicht unbedingt Werbungskosten

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Wer ein Grundstück vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Kosten, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück anfallen, sind als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Münster (FG) ist der Frage nachgegangen, ob Prozesskosten zur Abwehr eines Grundbuchberichtigungsanspruchs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.


Die Klägerin erzielte Einkünfte aus der Vermietung des Objekts 1. Dieses Objekt befindet sich auf einem Grundstück, das zunächst im Alleineigentum ihres Vaters stand. Auf demselben Grundstück befindet sich auch Objekt 2, das ihre Mutter für Vermietungszwecke nutzte. Im Jahr 2007 starb der Vater der Klägerin. Ihre Mutter wurde daraufhin als Alleinerbin im Grundbuch als Eigentümerin des gesamten Grundstücks eingetragen. Kurze Zeit später wurde die Klägerin aufgrund eines Vermächtnisses selbst als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Die Verwaltung des Objekts 2 übernahm ab 2007 die Mutter der Klägerin; sie vereinnahmte seitdem auch die Vermietungseinkünfte. Im Jahr 2012 wurde der Mutter bewusst, dass ihre Tochter aufgrund des Vermächtnisses eigentlich nur als Eigentümerin des Objekts 1 hätte eingetragen werden sollen. Sie klagte daher auf Teilung des Grundstücks mit dem Ziel, im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücksteils, auf dem sich Objekt 2 befindet, eingetragen zu werden. Die Klägerin ging dagegen (erfolglos) gerichtlich vor. Sie beantragte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung, die Prozesskosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen, was das Finanzamt ablehnte.


Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Prozesskosten waren nicht als Werbungskosten abziehbar, da es keinen Veranlassungszusammenhang zwischen dem Prozess und der Einkünfteerzielung gab. Vielmehr ging es um die Zugehörigkeit des der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen der Klägerin. Denn im Streitfall stand nicht die Absicht der Einkünfteerzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens der Klägerin und damit die nichtsteuerbare Vermögenssphäre im Vordergrund. Somit waren die Prozesskosten zur Abwehr des Grundbuchberichtigungsanspruchs keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit der Erzielung von Vermietungseinkünften bestand kein konkreter Veranlassungszusammenhang. Gegenstand des Streits war nämlich nicht, wem die Einnahmen aus Objekt 1 zustanden, sondern vielmehr, wem das Grundstück gehört.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2021)

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Anja Holzapfel


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