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Gerichtsverhandlung: Keine Terminverlegung bei schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflicht

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Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.


Hinweis: Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Grundsätzlich müssen die Gründe für eine Terminverlegung nur „auf Verlangen“ des Richters glaubhaft gemacht werden. Wird der Verlegungsantrag aber „in letzter Minute“ vor dem Termin gestellt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (z.B. direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen).


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Gericht eine Terminverlegung selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ablehnen darf, wenn der Kläger bereits zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und er trotz einer schon seit längerem bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für seine Vertretung getroffen hat.


Dem BFH-Beschluss lag eine Entscheidung des Finanzgerichts München zugrunde, das einen „in letzter Minute“ gestellten Antrag auf Terminverlegung abgelehnt hatte, obwohl erhebliche Gründe dafür vorgelegen hatten (attestierte Krankheit und Verhandlungsunfähigkeit). Der BFH sah die Ablehnung dieses Antrags gleichwohl als rechtmäßig an, da das Kläger-Ehepaar seine Mitwirkungspflichten im Verfahren erheblich verletzt hatte. Es hatte gegen Schätzungsbescheide seines Finanzamts geklagt und bis in das Klageverfahren hinein nicht die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben. Zudem war den Eheleuten anzulasten, dass sie ihr Klagebegehren innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nicht einmal begründet hatten. Erschwerend kam hinzu, dass der Ehemann vor Gericht bereits vorher mit der Erkrankung argumentiert hatte, die nach seinem Bekunden „nicht ausgeheilt“ war. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation hätte er daher prozessuale Vorsorge für eine Vertretung bei der mündlichen Verhandlung treffen müssen.


Hinweis: Die BFH-Entscheidung zeigt, dass die Hürden für eine Terminverlegung höher werden, wenn die Kläger im Verfahren bislang nicht mitgewirkt haben und zudem eine bereits länger andauernde Krankheit besteht, die eine Vertretungsvorsorge erfordert hätte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

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Anja Holzapfel


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