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Erbschaft: Lässt sich eine Zahlung für die Ablösung eines Wohnrechts absetzen?

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Wer ein Gebäude erbt, kann es möglicherweise nicht selbst nutzen oder vermieten, weil aufgrund eines Wohnrechts noch jemand darin wohnt. Oftmals besteht ein solches Wohnrecht bis zum Todestag des Bewohners. Man kann aber auch mit dem Bewohner vereinbaren, dass das Wohnungsrecht gegen einen bestimmten Betrag abgelöst wird, um die Wohnung anschließend vermieten zu können. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob der Ablösebetrag in einem solchen Fall steuerlich geltend gemacht werden kann.


Der Kläger hatte mit seiner Schwester im Jahr 2012 unter anderem das Erbbaurecht für ein Grundstück geerbt. Auf dem Grundstück befand sich eine Doppelhaushälfte. Das Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht für A belastet. Am 31.03.2017 schlossen die Geschwister einen notariellen „Erbteilübertragungsvertrag“. Damit übertrug die Schwester ihren Anteil an dem Erbbaurecht auf den Kläger. Als Ausgleich zahlte der Kläger ihr 30.000 EUR. Mit notariellem Vertrag vom 19.09.2017 verzichtete A auf ihr Wohnungsrecht. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung von 40.000 EUR an A und übernahm die gesamten Notarkosten. Nach umfangreicher Renovierung wurde die Doppelhaushälfte ab dem 01.05.2018 vermietet. Der Kläger machte unter anderem die Zahlung an A sowie die Notarkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch als nachträgliche Anschaffungskosten und ließ nur die Abschreibung als Werbungskosten zu.


Die Klage vor dem FG war diesbezüglich nicht erfolgreich. Die streitige Ablösezahlung an A in Höhe von 40.000 EUR und die angefallenen Notarkosten sind auch nach Ansicht der Richter als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Das heißt, sie sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steht einem Dritten ein dingliches Recht wie ein Wohnungsrecht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Im Streitfall hatte der Kläger mit der Ablösung des dinglichen Wohnungsrechts erstmals das unbelastete Erbbaurecht erhalten, aufgrund dessen er die Doppelhaushälfte vermieten konnte.


Hinweis: Der Kläger hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof entscheiden wird, wie die Zahlung zur Ablösung des Wohnrechts zu berücksichtigen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

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Anja Holzapfel


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