Erben und Verschenken: Rechtzeitige Planung sichert steuerschonenden Vermögensübergang
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Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich es steuerlich häufig sinnvoll ist, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat kürzlich diverse Möglichkeiten für einen steueroptimierten Vermögensübergang zusammengestellt. Danach gilt:
- Freibeträge: Durch diverse Freibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, lässt sich der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff vermeiden oder senken. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Eheleute dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 EUR steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus sogar 400.000 EUR von jedem Elternteil steuerfrei erhalten. Handlungsbedarf für eine vorweggenommene Erbfolge besteht also insbesondere bei Vermögen oberhalb der Freibeträge und bei Übertragungen zwischen entfernten Verwandten oder Nichtverwandten.
- Versorgungsleistungen: Soll eine Unternehmensnachfolge im Mittelstand eingeleitet werden, kommt unter anderem eine Schenkung des Betriebs gegen Versorgungsleistung in Betracht. Die schenkende Person wird dann finanziell über eine lebenslange Leibrente abgesichert.
- Nießbrauchsvorbehalt: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.
- Steuerfreies Familienheim: Bewohnt ein Erbe eine Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings muss er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbanfall in die Immobilie einziehen und darf sie dann während der Zehnjahresfrist weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
- Erbausschlagung: Unter Umständen ist es sogar vorteilhaft, ein Erbe auszuschlagen. Dies gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, dann verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen, so dass jede von ihnen ihre Freibeträge nutzen kann.
- Pflichtteilsansprüche: Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Dies hat Auswirkungen auf den Pflichtteil, den Enterbte geltend machen können. Aus diesem Grund werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod veranlasst wurden, zum Nachlass gezählt und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch.
Hinweis: Um alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist professioneller Rat empfehlenswert. Vor allem bei Immobilien und Betrieben sollten Sie uns als Ihre steuerlichen Berater in die Überlegungen einbeziehen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)