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Buchführungspflicht: Berechnung der Umsatzgrenze angepasst

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium hat am 05.07.2021 ein Schreiben zur Anpassung der Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.


Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 02.06.2021 wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung angepasst. Danach sind zahlreiche steuerfreie Umsätze vom maßgeblichen Gesamtumsatz abzuziehen.


Im Rahmen der Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst dann, wenn die Entgelte vereinnahmt worden sind. Bei der Soll-Besteuerung hingegen wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten ermittelt. Danach entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Grenze nach der alten Berechnungsmethode für vor dem 01.01.2021 liegende Kalenderjahre überschritten wurde, im Kalenderjahr 2020 die Grenze nach der neuen Berechnungsmethode aber nicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2021)

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Anja Holzapfel


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