Anwaltliche Vertretung vor Bundesgericht: Bei provozierter Mandatsablehnung gibt es keinen Notanwalt
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Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen, etwa einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, vertreten lassen, denn hier gilt der sogenannte Vertretungszwang.
Hinweis: Die Regelung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die zuverlässig in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, mit denen ein Verfahren vor dem BFH lediglich eingeleitet wird.
Wer keinen Prozessbevollmächtigten für seine Vertretung findet, kann beim BFH die Beiordnung eines Notanwalts beantragen. Dieser „Rettungsanker“ wir vom Gericht gewährt, sofern die Rechtsverfolgung oder Rechteverteidigung zumindest nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach einem neuen Beschluss des BFH wird einem Steuerzahler jedoch kein Notanwalt beigeordnet, wenn er sich selbst nur halbherzig darum bemüht hat, einen Prozessbevollmächtigten zu finden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerzahler zwar zehn Anfragen an Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Bitte um Mandatsübernahme gestellt, ihnen jedoch nur eine Frist von drei Arbeitstagen für eine Entscheidung eingeräumt. Zudem hatte er in den E-Mails nur rudimentär dargelegt, in welcher Sache er eine Rechtsvertretung benötigt. Unter anderem hatte er ausgeführt, es solle ein „Scheinurteil des Finanzgerichts“ angegriffen werden.
Der BFH erklärte, dass der Steuerzahler mit diesem Vorgehen kein ausreichendes Bemühen um einen Prozessbevollmächtigten gezeigt, sondern er die Mandatsablehnung vielmehr provoziert hätte. Ein Notanwalt war ihm daher nicht an die Seite zu stellen, so dass er letztlich ohne Prozessbevollmächtigten blieb und den Prozess vor dem BFH nicht führen konnte.
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(aus: Ausgabe 06/2023)