Aktuelle steuerrechtliche MItteilungen / News
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Ferienjobs für SchülerViele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber
auch außerhalb der Ferienzeit - mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen,
die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten,
müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und
der Kinderarbeitsschutzverordnung - insbesondere mit der Frage, ab welchem
Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt
werden darf - auseinandersetzen.
So dürfen Kinder über 13 Jahre mit Zustimmung ihrer
Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für
maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu
gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten
usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine
Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten
darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger
Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig
beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre)
gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der
Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen
Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen
im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt
werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für
Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9
Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche
erlaubt. Arbeitsverträge über Hilfeleistungen der Kinder im
elterlichen Betrieb - wie z. B. Telefondienst - werden steuerrechtlich
nicht anerkannt, wenn sie wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise
nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden.
Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern werden steuerlich nur
dann anerkannt, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind, inhaltlich
dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich
so durchgeführt werden. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers
ist nicht erforderlich. Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15
Jahren werden steuerrechtlich nicht anerkannt.
Anmerkung: Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung
von Schülern überlegt werden, ob diese als Minijobber bis 400
im Monat oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden. Gerne
beraten wir Sie hier. Für spätere Betriebsprüfungen sind u.
a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für
geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw.
Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen
aufzubewahren.
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Lohnsteuerkarte 2010 - Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verschobenMit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde festgelegt, dass sich Arbeitnehmer
ab 2011 nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie
teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer
und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten
Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen
kann.
Der aktuelle Entwicklungsstand des Verfahrens erlaubt jedoch einen Einsatz
im Jahr 2011 nicht. Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011
vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) wird durch das Jahressteuergesetz 2010 voraussichtlich auf das
Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer
Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 soll jedoch festgehalten
werden.
Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab
1.1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). In diesem Übergangszeitraum
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses
aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten.
Erst nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten. Hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und dem
Arbeitnehmer herausgegeben, hat der Arbeitgeber bei fortbestehendem
Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte
2010 im Übergangszeitraum 2011 weiter anzuwenden.
Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung für
den Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der
Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend
durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den
Verhältnissen zu Beginn des folgenden Kalenderjahres im Übergangszeitraum
zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.
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Strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige kann auch wieder entfallen"Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder
unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei" - so lautet
die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei
Steuerhinterziehung, wie sie in der Abgabenordnung niedergelegt ist. Ganz
so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen.
Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen
Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter
der Steuerhinterziehung ist hier in einer Bringschuld. Die Unterlagen
müssen daher so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere
eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.
Gerade bei den Kapitalanlagen scheinen Steuerpflichtige zunehmend den
Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung der Bankbelege zu scheuen
und reichen einfach alle Unterlagen gesammelt ein, um die Selbstanzeige zu
belegen.
Die Selbstanzeige eines Täters muss nicht unbedingt zusammen mit
einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber
sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet
darstellen, dass keine Nacharbeiten notwendig sind. Ansonsten gehen die
Finanzämter von einer unwirksamen Selbstanzeige aus. Und dies hat für
die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge.
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Koalitionsfraktionen wollen strafbefreiende Selbstanzeige erschwerenDie Bundesregierung will schärfer gegen Steuerhinterziehung vorgehen
und dabei das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige neu regeln.
Die Selbstanzeige dürfe nicht mehr als Gegenstand einer
Hinterziehungsstrategie missbraucht werden. Strafbefreiung soll nur noch
derjenige erwarten dürfen, der alle noch verfolgbaren
Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart.
Sinn und Zweck der Selbstanzeigen ist, den an einer Steuerhinterziehung
Beteiligten einen attraktiven Anreiz zur Berichtigung vormals
unzutreffender oder unvollständiger Angaben zu geben, um im Interesse
des Fiskus eine diesem bislang verborgene und ohne die Berichtigung auch künftig
unentdeckt bleibende Steuerquelle zum Sprudeln zu bringen. Damit wird
einem Steuerhinterzieher, der seinen steuerlichen Pflichten künftig
wieder in vollem Umfang nachkommen will, eine auch verfassungsrechtlich
anerkannte Brücke in die Steuerehrlichkeit geboten.
Die Regierung fordert, dass die Selbstanzeige "allumfassend"
sein muss und sich nicht nur auf "bestimmte Länder oder
bestimmte Steuergestaltungen beziehen" darf. Der Zeitpunkt, ab
wann eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, muss überprüft
werden. Außerdem darf dem Steuerhinterzieher einem bloß säumigen
Steuerpflichtigen gegenüber kein wirtschaftlicher Vorteil entstehen.
Hier sind nach Pressemeldungen höhere Verzugszinsen für
Steuerhinterzieher geplant
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Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur SteuerehrlichkeitMit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen
Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit,
nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung,
Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt
dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen
muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Aus diesem Grund kann z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit
erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden
verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung
er fürchtet. Er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch"
machen.
Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung
bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann
anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung
vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer
Erfahrung eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit naheliegt.
Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen
des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig
angegeben wurde.
Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht
mehr in Betracht. Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem
bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.
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Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden RechnungIn einem vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffenen Beschluss ging es um die
Frage, welche Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zu stellen sind.
Danach ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt,
dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher
Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten
Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung
muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige
und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über
die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen
erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Frage, ob für "Kleinstunternehmer" geringere
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist nach
Auffassung des BFH eindeutig geklärt; sie ist zu verneinen. Danach müssen
auch "Kleinstunternehmer" in den von ihnen ausgestellten
Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare
Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.
Derartige allgemeine Beschreibungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten"
und "Außenputzarbeiten" zur Leistungsbeschreibung genügen
allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum
Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Durch derartige Bezeichnungen wird
eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer
anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.
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Gebührenpflicht für verbindliche AuskünfteDer Steuerbürger kann beim Finanzamt die Erteilung einer
verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines genau
bestimmten und noch nicht verwirklichten Sachverhalts beantragen.
Derartige verbindliche Auskünfte sind infolge einer Änderung der
Abgabenordnung seit dem Jahr 2007 gebührenpflichtig.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte bereits mit Urteil vom
20.5.2008 entschieden, dass die Erhebung dieser Gebühren mit
verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Eine höchstrichterliche
Klärung dieser Frage konnte in jenem Rechtsstreit aber nicht
erfolgen, da der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz aus
verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung in der Sache
selbst gehindert war.
Mit Urteil vom 17.3.2010 hat das FG nunmehr in einem ähnlich
gelagerten Fall seine Rechtsauffassung erneut bekräftigt. Die
Erhebung der Gebühr sei durch den bei der Bearbeitung des Antrags auf
Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden zusätzlichen
Verwaltungsaufwand und durch den mit der Auskunft verbundenen persönlichen
Vorteil für den Steuerpflichtigen gerechtfertigt. Auch die häufig
beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts verpflichte den Staat
nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten.
Gegen die Bemessung der Gebührenhöhe bestünden gleichfalls
keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revision zum Bundesfinanzhof
wurde zugelassen. Das Urteil ist demnach noch nicht rechtskräftig.
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Neuregelung zum Halb-/Teilabzugsverbot durch das Jahressteuergesetz 2010 geplantAm 19.5.2010 wurde der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010
vom Bundeskabinett beschlossen. Darin wurde auch eine Neuregelung beim
Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten aufgenommen.
Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren)
sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die
jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter
kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch
nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste
zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst
umstritten.
Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann
nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an
dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust
dann in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.
Das Bundesfinanzministerium reagierte auf das Urteil mit einem
Nichtanwendungserlass am 15.2.2010. Demgegenüber stellte der
Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.3.2010 klar, dass der Abzug von
Erwerbsaufwand nicht dem Halb-/Teilabzugsverbot unterliegt, wenn dem
Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen
zugehen.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass für die Anwendung des sog.
Halb-/Teilabzugsverbots ab 2011 die Absicht zur Erzielung von
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder von Vergütungen
ausreichend ist. Dadurch würde die Auffassung der
Finanzverwaltung wieder bestätigt.
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Rentenversicherungspflicht bei sog. arbeitnehmerähnlichen SelbstständigenGrundsätzlich sind Selbstständige, die auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sog.
arbeitnehmerähnliche Selbstständige
rentenversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hatte nun zu
entscheiden, ob die Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlich
tätiger Selbstständiger dann ausgeschlossen ist, wenn der
Selbstständige daneben noch abhängig beschäftigt ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war
seit 1977 abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der
Rentenversicherungspflicht. Seit dem 1.1.2000 war sie außerdem noch
für eine GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig.
Im Jahr 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen von über
20.000 . Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid
vom 21.2.2002 fest, dass die Arbeitnehmerin aus ihrer selbstständigen
Tätigkeit ab 1.1.2000 versicherungspflichtig sei. Hier war
umstritten, ob sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige
Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig war.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass sie in dem betreffenden Zeitraum
(Januar bis Dezember 2004) als Handelsvertreterin für ein
Unternehmen selbstständig tätig war. Insoweit war sie als
sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht war
nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in dieser Zeit neben ihrer selbstständigen
Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war.
Bereits am 4.11.2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die
Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für
nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach
beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige
Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges
Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen.
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Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust von Reisegepäck ist begrenztNach dem EU-Recht gilt für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens
der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck
das Übereinkommen von Montreal. Dieses sieht vor, dass das
Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für
dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung
nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (künstliche Währungseinheit)
je Reisenden haftet. Etwas anderes gilt, wenn der Reisende bei der Übergabe
des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der
Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den
verlangten Zuschlag entrichtet hat. Diese 1.000 Sondererziehungsrechte
entsprechen ca. 1.130 . Der Europäische Gerichtshof hat dazu
weiterhin ausgeführt, dass es sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag
handelt, der sowohl immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt.
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Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für MitreisendeDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26.5.2010
entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche
auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für
die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.
In einem Fall aus der Praxis buchte ein Ehemann für sich und seine
Ehefrau eine Donaukreuzfahrt in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni zum
Preis von 2.273 Euro pro Person. Anfang Mai des Jahres sagte das
Reiseunternehmen die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009
oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für
die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28.5.2008 unter anderem
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm
als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später
trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz
wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab.
Das Reiseunternehmen zahlte dem Ehemann unter anderem eine Entschädigung
in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person (1.136,50 ).
Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau
lehnte es mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam
innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Frist von einem
Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht
worden. Der Ehemann habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für
seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose
Handeln auch nicht wirksam genehmigt.
Der BGH neigt zu der Auffassung, dass der Mann als Vertragspartner des
Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung
wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem
Recht geltend machen kann und dem nicht die "höchstpersönliche"
Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Die gesetzliche
Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist
gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen
Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später
genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der
Monatsfrist erfolgen.
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Einwendungen des Mieters gegen BetriebskostenabrechnungenNach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Mieter eine Einwendung, die
er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes
Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab
Zugang dieser Abrechnung mitteilen.
Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass ein
Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte
Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen
Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche
Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen
geltend gemacht hat.
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Abziehbarkeit von Prozesskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und VerpachtungAnwaltskosten können bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung unter weiteren Voraussetzungen als abziehbare Werbungskosten
behandelt werden.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer
Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Prozesskosten teilen
als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen
Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Nach diesen Grundsätzen
kann es sich bei Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der
Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" stehen, um abziehbare
Werbungskosten handeln.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 25.6.2009 entschiedenen Fall
erwarben Eheleute jeweils zur Hälfte eine Eigentumswohnung, aus der
sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zur
Kaufpreisfinanzierung nahmen sie einen Kredit bei der Landesbank (LB) auf.
In der Folgezeit machten sie gegenüber der LB geltend, dass der
Darlehensvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetz
und das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Sie beauftragten einen
Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber der LB.
Sie zahlten an den beauftragten Rechtsanwalt im Streitjahr Gebühren,
welche sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Dem
folgte das Finanzamt nicht. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass das Vorgehen der Eheleute gegen
die LB einer günstigeren Gestaltung ihres Finanzierungskonzepts
hinsichtlich der Anschaffungskosten des Vermietungsobjekts diente. Unabhängig
davon, ob es darum ging, nach Aufhebung der ursprünglichen
Darlehensverträge solche mit besseren Konditionen abzuschließen,
oder darum, einen günstigeren Vergleich mit der LB zu erreichen, sind
die Rechtsanwaltskosten Bestandteil einer Neuausrichtung des
Finanzierungskonzepts. Danach stellen auch sie abziehbare Werbungskosten
dar.
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Ausschluss von Barzahlung erlaubt, aber keine Gebühr für KreditkartenDer Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Verwendung von Klauseln über
Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Luftverkehrsunternehmens zu entscheiden. Die Ryanair Ltd. verwendet gegenüber
Verbrauchern "Allgemeine Beförderungsbedingungen", in denen
es unter anderem heißt:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von
Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die
Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von
Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert.
"
In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren
vorgesehen:
"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 ,
Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 ."
Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa
Electron-Karte.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass die o. g. Gebührenregelung für
die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte mit wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die betroffenen Kunden in
unangemessener Weise benachteiligt. Zu den wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen
Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes
Entgelt verlangen zu können. Das Unternehmen muss dem Kunden die Möglichkeit
eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem
Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den
Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist.
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Umsetzung ohne Zustimmung des ArbeitnehmersGrundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts
bestimmen, auf welchem Arbeitsplatz ein Arbeitnehmer eingesetzt wird. Möchte
demnach ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes
versetzen, so ist dies i. d. R. auch ohne Zustimmung des betroffenen
Mitarbeiters möglich.
Entsprechend der Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht
nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn eine Umsetzung nach dem
Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des
Direktionsrechts billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung
entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des
Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt
worden sind.
Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden
sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Die Leistungsbestimmung nach
billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen
Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit
und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet
eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung
aller Umstände des Einzelfalls.
Die Umsetzung eines Mitarbeiters ohne Zustimmung ist allerdings nicht
erlaubt, wenn im Arbeitsvertrag der Arbeitsplatz genau festgelegt ist.
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Auskunftsanspruch eines abgelehnten StellenbewerbersDas Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Gebietet es das
Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt, dass er die
Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle
erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde,
gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob
dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat, und wenn ja, aufgrund
welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?
In einem Fall aus der Praxis hatte sich eine 1961 in Russland geborene
Frau im Jahre 2006 auf die ausgeschriebene Stelle eines/einer
Softwareentwicklers/in erfolglos beworben. Das Unternehmen teilte ihr
nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und
gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich
waren. Die Frau behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die
ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres
Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat
von dem Unternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt.
Das Bundesarbeitsgericht sah sich an einer abschließenden
Sachentscheidung gehindert, weil eine solche von einer dem Gerichtshof der
Europäischen Union obliegenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt.
Die Bewerberin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft
hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine
Benachteiligung vermuten lassen und die zu einer Beweislast des
Unternehmens führen würden, dass kein Verstoß gegen die
Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Einen
Anspruch der Bewerberin auf Auskunft gegen die Firma, ob diese einen
anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher
Kriterien, sieht das Bundesarbeitsgericht nach nationalem Recht nicht.
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Anspruch auf Gründungszuschuss im Anschluss an ArbeitslosengeldArbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur
Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach
der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Dieser Gründungszuschuss wird u. a. geleistet, wenn der Arbeitnehmer
bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt.
Die Richter des Bundessozialgerichts haben nun in ihrem Urteil vom
5.5.2010 klargestellt, dass ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss
schon dann besteht, wenn der Arbeitslose in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltersatzleistung erfüllt.
Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn zwischen dem
Bestehen eines Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung und der Aufnahme
der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als etwa ein Monat
liegen.
In einem weiteren Urteil stellten die Richter klar, dass eine Aufnahme der
selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit nicht erst dann
vorliegt, wenn der Existenzgründer mit der Produktion von Waren oder
mit Dienstleistungen, die den Gegenstand seines Unternehmens darstellen,
beginnt. Vielmehr kann die selbstständige Tätigkeit auch schon
durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, die Außenwirkungen
im Geschäftsverkehr entfalten. So können z. B. der Abschluss
eines Mietvertrags, eine erwirkte vorläufige Gaststättenerlaubnis
oder die Gewerbeanmeldung bereits als Aufnahme der Tätigkeit gewertet
werden, soweit diese Maßnahmen nach dem zugrunde liegenden
Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftseröffnung
ausgerichtet gewesen sind.
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Nachgeforderte Beiträge aufgrund einer Betriebsprüfung sind sofort fälligDas Bayerische Landessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 16.3.2010
klargestellt, dass die aufgrund einer Betriebsprüfung nachgeforderten
Sozialversicherungsbeiträge sofort zur Zahlung fällig sind. Das
gilt selbst dann, wenn dagegen Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben
wurde.
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Fälligkeitstermine - Juli 2010- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.7.2010
- Sozialversicherungsbeiträge: 28.7.2010
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Basiszins / Verzugszins-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
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Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
01.01.2009 - 30.6.2009 = 1,62 %
01.07.2009 - 31.12.2009 = 0,12 %
seit 01.01.2010 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt
werden!
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VerbraucherpreisindexVerbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100)
Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1
Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100)
Dezember = 107,8; November: 106,9; Oktober = 107,0; September = 106,9; August = 107,3; Juli = 107,1; Juni = 107,1; Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex
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