Lohnabrechnungen und GehaltsabrechnungenDer Bereich Personal stellt eine komplexe Materie dar, die sehr viele einzelne Sachverhalte umfasst, die es zu beachten gilt. Deswegen geben wir an dieser Stelle einen Anfangsüberblick über die Thematik, damit wir mit Ihnen gemeinsam sämtliche bürokratische Hürden erfolgreich meistern können.
Angestellte oder Fremdfirmen:Wenn man für das eigene Unternehmen die Arbeit einer dritten Person in Anspruch nimmt, kann das nur über zwei verschiedene Wege geschehen:
Arten von Anstellungsverhältnissen:Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (auch Mini-Job oder 400-Euro-Job genannt) Kurzfristige Beschäftigung (auch Saisonarbeitskraft) Die Eingrenzungen für die kurzfristige Beschäftigung sind sehr streng. Es muss sich überhaupt um einen Bereich handeln, der über eine tageweise Beschäftigung abgedeckt werden kann, wie z.B. Messehostessen, Saisonkräfte in der Landwirtschaft oder Gastwirtschaft. Die Person darf nur 50 Tage im Jahr beschäftigt sein, davon nur 18 zusammenhängend, der Höchstlohn darf nur 62 €/Tag und 12 €/Std. betragen. Die Einhaltung der Höchstarbeitstage ist über eine Erklärung zu Vorbeschäftigungen sicher zu stellen. Sie als Arbeitgeber haben darauf zu achten, dass die Person die Angaben gewissenhaft macht. Sind die Angaben fehlerhaft, werden Sie als Arbeitgeber zur Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet und haben praktisch keine Möglichkeit, sich diese von dem Angestellten wiederzuholen. Eine Schreibkraft kann beispielsweise nie als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden, weil das Berufsbild einer Büroangestellten nicht dem einer Saisonkraft entspricht. Sind die Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung tatsächlich einmal erfüllt, beträgt die Pauschalabgabe nur 25%. Teilzeitbeschäftigung (Gleitzonenregelung) Üblicherweise wird von einer Vollbeschäftigung ausgegangen, wenn die Wochenarbeitszeit zwischen 37 und 40 Stunden liegt. Arbeitet eine Person beispielsweise nur 30 Stunden, dann ist dies eine Teilzeitbeschäftigung. Erhält die Person ein Gehalt von € 401 bis € 800 kommt in der Sozialversicherung die sogenannte Gleitzonenregelung zum tragen. In der Gleitzone steigen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von ca. 37 % bei € 401 an bis auf 50% bei € 800 Gehalt im Monat. Bei der Lohnsteuer gibt es keine Besonderheiten. Hier kommt es auf die Familiensituation des Beschäftigen an, die Lohnsteuerklasse gibt Auskunft darüber. Vollzeitbeschäftigung Ab einem monatlichen Gehalt von € 801 werden die Sozialversicherungsbeiträge nahezu gleich auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer verteilt. Bei der Lohnsteuer gibt es keine Besonderheiten. Hier kommt es auf die Familiensituation des Beschäftigen an, die Lohnsteuerklasse gibt Auskunft darüber. PraktikantenVorpraktikum Begriff Praktikant: In der Regel sind berufspraktische Tätigkeiten und der Zeitpunkt der Ausübung des Praktikums in Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben. Ein Praktikum kann vor, während oder nach dem Studium/der Fachschulausbildung ausgeübt werden. Es wird daher von einem vorgeschriebenen beziehungsweise nicht vorgeschriebenen Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum gesprochen. Diese Unterscheidung ist notwendig, da sich daraus unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen für die einzelnen Versicherungszweige ergeben. Erhält der Praktikant ein Arbeitsentgelt, unterliegt er während der Dauer des Praktikums in der Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht als ”zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte” nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beziehungsweise § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI. Erhält der Praktikant kein Arbeitsentgelt, unterliegt er nicht der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach den vorgenannten Rechtsvorschriften, sondern wird nach ß 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V beziehungsweise ß 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI als Praktikant kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Diese Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wird nicht wirksam, wenn der Praktikant nach anderen Rechtsvorschriften kranken- und pflegeversicherungspflichtig oder als Familienversicherter versichert ist. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Vorpraktikanten unabhängig davon, ob das Praktikum mit oder ohne Bezug von Arbeitsentgelt abgeleistet wird, immer der Versicherungspflicht als “zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte” nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beziehungsweise § 25 Abs. 1 SGB III. In den Fällen, in denen der Vorpraktikant kein Arbeitsentgelt erhält, sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße zu entrichten (§ 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Dieser Wert beträgt 2004 für die alten Bundesländer 24,15 Euro, für die neuen Bundesländer 20,30 Euro monatlich. Zwischenpraktikum Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die gesamte Dauer des Studiums, also auch während eines Praktikums, gewährleistet sein. Dies wird dadurch erreicht, dass Praktikanten, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 SGB III). Für den Bereich der Rentenversicherung gilt, dass Studenten, die während des Studiums ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, ebenfalls versicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 3 SGB VI). Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum spielt die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des gegebenenfalls während des Praktikums erzielten Arbeitsentgeltes keine Rolle. Nachpraktikum Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in diesen Fällen nach den Regelungen, die für Vorpraktikanten gelten, vorzunehmen. Vor- oder Nachpraktikum – geringfügige Beschäftigung? Diskutiert wurde, ob ein Vor- oder Nachpraktikum, das in einem zeitlich begrenzten Rahmen von maximal zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von weniger als 400 Euro ausgeübt wird, als geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei bleiben kann. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ist ein Praktikum eine Beschäftigung im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung beziehungsweise der Berufsausbildung. Die Regelungen über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen gelten nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht für Beschäftigungen, die im Rahmen betrieblicher Bildung oder betrieblicher Berufsausbildung ausgeübt werden. Daher kommt Versicherungsfreiheit auch bei Ausübung einer dem Grunde nach geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht. Diese Praktikanten unterliegen grundsätzlich während der Dauer ihres Praktikums als “zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte” der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Geringverdienergrenze bei Praktikanten Gleiches gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Vor- und Nachpraktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten. Beträgt das monatliche Entgelt mehr als 325 Euro, sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Studenten Ist eine Person ordentlicher Student, dann besteht zumeist eine Mitversicherung bei der Krankenversicherung des Hauptverdieners der Familie (noch üblicherweise der Vater der Person), so dass keine eigene Versicherungspflicht besteht. Hier ist es dann oft günstiger, den Studenten nicht über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis abzurechnen, sondern als Normalbeschäftigung ohne Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Da die Eltern einer in Ausbildung (Studium) befindlichen Person bis zu dessen 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten, sollte darauf geachtet werden, dass die Einkünfte (Gehalt abzüglich Werbungskosten) und Bezüge (hier z.B. Bafög) des Studenten den Monatsbetrag von € 640 bzw. Jahresbetrag von € 7.680 nicht übersteigen, da anderenfalls alle steuerlichen Begünstigungen für die Eltern entfallen. Rentner Nur eine Person, die eine Regelaltersrente erhält, kann unbegrenzt hinzuverdienen. Bei allen anderen ist der Hinzuverdienst zumeist auf € 165 pro Monat beschränkt. Die Hinzuverdienstgrenzen sind für Rentner aber so unterschiedlich, das hier immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, damit keine Rentenkürzungen vorgenommen werden. Ausländische Mitbürger Personen mit Bezug von Arbeitslosenunterstützung oder Hartz IV Gehaltsbestandteile Es gibt nur die explizit in § 3 Einkommensteuergesetz aufgeführten Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können, wie: Erstattung von Werbungskosten z.B. bei doppelter Haushaltsführung oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ab dem 20ten Kilometer; zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse zum Kindergartenbeitrag von schulpflichtigen Kindern; Werkzeuggeld; Berufskleidung. Während der Arbeitszeit gereichte Getränke (Wasser, Kaffee, Tee, Säfte, Gebäck, Süßigkeiten) sind als Selbstverständlichkeit nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Anders ist es bei Essen. Hier kann abgabenfrei nur dann etwas gewährt werden, wenn es sich um eine betriebsbedingte Besonderheit handelt, wie Überstunden bei Terminarbeiten oder ausserplanmäßige Arbeit an Wochenenden und Feiertagen. Alles darüber hinaus gewährte Essen wäre als geldwerter Vorteil zu rechnen und sollte vermieden werden. Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Bewirtung eines Geschäftspartners teil oder führt die Bewirtung im Namen des Arbeitgebers durch, dann ist die Rechnung insgesamt eine Betriebsausgabe, die steuerlich zu 70% abzugsfähig ist. Die 30% nichtabzugsfähige Betriebsausgabe geht voll zu Lasten des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat nichts zu versteuern. Betriebsfeiern Berufsgenossenschaft Krankheitsfall Einzugsermächtigungen Benötigte Unterlagen bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters. Am besten Personalbogen verwenden:
Da ab dem 20ten des Monats die Gehälter bearbeitet werden, sind Angaben über Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu melden. Anderenfalls kann die Gehaltsabrechnung schon bearbeitet sein und müsste geändert werden. Es fallen dann doppelte Bearbeitungskosten an, die bei rechtzeitiger Meldung vermieden werden können. Kündigung Im Arbeitsvertrag selber sollte bereits eine Vereinbarung über Kündigungsmodalitäten getroffen werden. Üblicherweise wird eine Probezeit von 3 oder 6 Monaten eingeräumt, in der eine Kündigungsmöglichkeit von 14 Tage zum Monatsende gilt. Nach Ablauf der Probezeit gelten meistens längere Kündigunsfristen. Gesetzlich sind 4 Wochen zum Monatsende vorgesehen. Bei längerer Beschäftigungsdauer erhöht sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 (2) BGB wie folgt: Wenn das Arbeitsverhältnis:
Im Rahmen der Kündigung hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser sich unverzüglich mit Bekanntwerden der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden hat. Für den Angestellten bedeutet eine eigene Kündigung oder ein Mitwirken daran (im Gegenseitigen Einvernehmen) in den meisten Fällen eine Sperre beim Arbeitslosengeldbezug von 3 Monaten. Deswegen lassen sich die meisten Angestellten betriebsbedingt kündigen. Der Angestelle hat einen Anspruch auf ein qualifiziertes, also aussagefähiges Zeugnis. Nach der Rechtsprechung soll es ihm aber nicht die Möglichkeit verbauen, in Zukunft eine Neuanstellung zu erhalten. Aus diesem Grunde wird immer positiv formuliert, die Beurteilung findet sich dann in den verschiedenen Klauseln wieder (z.B. zu unserer vollsten Zufriedenheit =1, zu unserer vollen Zufriedenheit = 2, zu unserer Zufriedenheit = 3 etc.). |
| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 08. November 2009 um 13:24 Uhr |
